Arrêt du: 21 mai 2015
N° de procédure: 1C_434/2016
Thema des Urteils
Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Drogen-Mischkonsums eines Taxifahrers
Sachverhalt
Taxifahrer A musste im Jahr 2012 einen dreimonatigen Führerausweisentzug hinnehmen, nachdem er ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Am 19.10.2014 nahm die Polizei A den Führerausweis provisorisch ab, da er erneut unter Drogeneinfluss (Amphetamine und Cannabis) gefahren sei. Aufgrund der Resultate der angeordneten Blut- und Urinanalyse empfahlen die Gutachter eine Überprüfung der Fahreignung von A.
Prozessgeschichte
Daraufhin wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer und die Durchführung eines verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens verfügt. A war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich bis ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Im konkreten Fall wurde nicht bloss der separate Konsum der einen oder anderen Drogensorte in kleinen Spuren festgestellt, sondern der gleichzeitige Mischkonsum sowohl von Amphetaminen (Aufputschmitteln) als auch von Cannabis. Im medizinischen Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, dass ein derartiger Mischkonsum die Drogenwirkung gegenseitig verstärke, weshalb die Fahrtüchtigkeit dadurch spezifisch beeinträchtigt werde.
Es kam hinzu, dass A bereits früher einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt werden musste. Damit bestanden gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches Suchtverhalten.
Bei einem drohenden (Misch-)konsum von Drogen, insbesondere Aufputschmitteln, müssen grundsätzlich strengere Massstäbe für die Überprüfung der Fahreignung gelten, wenn es sich um einen berufsmässigen Taxifahrer handelt.
Deshalb wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug vorläufig aufrecht erhalten, bis im hängigen Administrativverfahren abgeklärt wurde, ob A physisch und psychisch geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen.
Folgerungen bfu daraus
Das Urteil zeigt die Gefährlichkeit des Mischkonsums von Drogen für die Verkehrssicherheit auf.
Die diesbezügliche Strenge des Bundesgerichts gegenüber Berufschauffeuren ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Aber auch wenn man nicht als Berufschauffeur unterwegs ist, gilt «Konsumieren Sie keine Drogen, wenn Sie ein Fahrzeug lenken».
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