Arrêt du: 19 juin 2003
N° de procédure: 6S.23/2003
Sachverhalt
X fuhr mit seinem Personenwagen in einen Kreisverkehrsplatz (Kreisel) ein. Dabei übersah er den von links aus einer Landstrasse kommenden Fahrradlenker Y. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden, worauf Y stürzte und sich verletzte.
Prozessgeschichte
X wurde kantonal letztinstanzlich wegen Verletzung der Vortrittsregelung auf Kreisverkehrsplätzen schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Er wehrte sich gegen den Schuldspruch vor Bundesgericht, das die Beschwerde abwies:
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Art. 41b Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) bestimmt, dass ein Fahrzeuglenker vor der Einfahrt in einen signalisierten Kreisel die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Die Vortrittsregelung bei Kreiseln weicht somit von der in Art. 36 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) statuierten Grundregel des Rechtsvortritts ab.
X argumentierte erfolglos, die Vorinstanz habe das Vortrittsrecht der sich von links nähernden Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Kreisel zu Unrecht auf die links von ihm einmündenden Zufahrtsachsen ausgedehnt. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung zu den Vortrittsregeln: Danach hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, wenn er ihn auf der Verzweigungsfläche behindern würde. Das gilt unabhängig davon, ob der andere Lenker die Kreisfahrbahn befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet – und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm. Vortrittsregeln bestimmen, welches von zwei Fahrzeugen eine Verzweigungsfläche zuerst befahren darf, wenn sie dies nicht gleichzeitig tun können, ohne sich zu behindern. Es ist deshalb unerheblich, ob der vortrittsbelastete den Kreisel vor dem vortrittsberechtigten Fahrzeugführer erreicht. Entscheidend ist allein, ob der vortrittsbelastete Lenker den Kreisel befahren kann, ohne den Vortrittsberechtigten zu behindern. Ist dies nicht der Fall, hat der Vortrittbelastete gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV vor der Verzweigung zu halten, auch wenn sich der Vortrittsberechtigte noch auf einer Zufahrtsstrasse zum Kreisel befindet. Daran ändere Art. 41b VRV – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts, führte das Bundesgericht aus. Einzig der Vertrauensgrundsatz grenze diese Regelung ein: Das bedeute, dass der vortrittsbelastete Lenker sich grundsätzlich darauf verlassen dürfe, dass sich der andere korrekt verhalten werde. X mache jedoch nicht geltend, dass sich der Velofahrer Y verkehrsregelwidrig verhalten habe.
X stellte in Frage, ob der Bundesrat überhaupt befugt gewesen sei, hinsichtlich Kreiseln eine vom allgemeinen Rechtsvortritt abweichende Regelung zu schaffen. Dies konnte das Bundesgericht aus folgenden Gründen offen lassen: Die Einfahrt in Kreisel ist mit den Signalen „Kreisverkehrsplatz“ und „Kein Vortritt“ signalisiert. Art. 27 SVG verlangt von den Strassenbenützern, Signale und Markierungen zu befolgen. Diese Pflicht gilt primär für die rechtmässigen Verkehrszeichen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind jedoch auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen zu beachten, wenn sie einen schützenswerten Rechtsschein und damit das Vertrauen der übrigen Verkehrsteilnehmer begründen. Solange es nicht geradezu nichtig ist, bleibt deshalb auch ein allenfalls rechtswidriges Verkehrszeichen verbindlich. Die in Frage stehenden Verkehrszeichen bei Kreiseln würden Vertrauen schaffen, auf das sich die Verkehrsteilnehmer beim Befahren der Kreisel verlassen können müssten, führte das Bundesgericht aus. Zudem seien sie keinesfalls nichtig. X hätte die Signalisation somit befolgen müssen. Indem er das Vortrittsrecht des von links kommenden Y verletzte, habe er sich nach Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b VRV strafbar gemacht.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.23/2003)
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