Arrêt du: 27 juin 2001
N° de procédure: U 92/00

R war durch seinen Arbeitgeber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im Sommer 1998 spürte er beim Volleyballspiel mit seiner Familie bei einem Misstritt einen „Zwick“ im linken Knie. In der Folge traten Beschwerden auf und es stellte sich heraus, dass M an einer Meniskusverletzung litt. Deswegen wurde im November 1998 ein operativer Eingriff am linken Kniegelenk durchgeführt. Die Suva lehnte die Erbringung jeglicher Leistungen ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Das Leiden von R sei degenerativ bedingt. Auf Einsprache von R und dessen Krankenversicherung hin beharrte die Suva auf ihrem Standpunkt. Die dagegen von der Krankenversicherung erhobene Beschwerde hiess das kantonale Verwaltungsgericht gut und verpflichtete die Suva zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Diese zog den Fall weiter ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), das ihre Beschwerden abwies.

Streitig war das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung. Nach Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) sind Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse und -zerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Gemäss EVG liegt eine unfallähnliche Körperschädigung dann vor, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit alle Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind. Insbesondere muss ein äusseres Ereignis gegeben sein. Das bedeutet, dass ein objektiv feststellbarer Vorfall, der sich ausserhalb des Körpers ereignet hat, vorliegen muss. Kann ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper ausgemacht werden, und sei es auch nur als Auslöser der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen, handelt es sich nicht um eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung. Es liegt dann eine unfallähnliche Körperschädigung vor, selbst wenn auch degenerative Faktoren vorhanden sind.

M habe beim Ballspielen mit den Kindern einen Misstritt gemacht und danach Schmerzen im linken Knie verspürt, führte das EVG zum vorliegenden Fall aus. Ein äusseres Ereignis im oben erläuterten Sinn sei damit erstellt: R habe eine Meniskusverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten. Zudem seien die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen Beschwerden unmittelbar nach dem erwähnten Misstritt aufgetreten. Auch die übrigen Merkmale der unfallähnlichen Körperschädigung, also eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, seien erfüllt. Die Suva sei somit leistungspflichtig, bestätigte das EVG den kantonalen Entscheid.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/00)

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