Arrêt du: 2 octobre 2018
N° de procédure: 6B_1349/2017

Sachverhalt
X wird vorgeworfen, morgens auf der Autobahn mit seinem Motorrad die im Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h und (anschliessend) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben.

Prozessgeschichte
In erster Instanz verurteilte das Strafgericht X wegen vorsätzlicher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- Geldstrafe, beides bedingt, sowie zu Fr. 2'275.- Busse. Auf seine Berufung hin reduzierte das Kantonsgericht die bedingte Geldstrafe auf 56 Tagessätze und die Busse auf Fr. 1'820.-; im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. X gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • X bestreitet nicht, dass er einen Baustellenbereich befuhr. Es lag daher eine besondere Gefahrensituation vor, welche von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Vorsicht sowie notorischwerweise eine Temporeduktion erforderte. Eine Geschwindigkeit von knapp 150 km/h erscheint unter den gegebenen Umständen als besonders krass und im betreffenden Strassenabschnitt beispiellos. Das Verhalten von X ist umso mehr besonders gefährlich, weil die Fahrbahn feucht und das Verkehrsaufkommen rege waren. Bei einer fehlerhaften Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer oder von X selbst wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kaum zu vermeiden gewesen. Das Risiko eines Unfalls war daher erheblich erhöht.


  • Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) erfüllt. X wusste um die besondere Gefahrensituation innerhalb einer mit 80 km/h signalisierten Baustelle sowie um die gefahrene Geschwindigkeit und die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift. Angesichts der unter den gegebenen Umständen besonders krassen und gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es nachvollziehbar anzunehmen, X habe die Verwirklichung des geschaffenen Risikos mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass sich X primär selber gefährdete.


  • Schliesslich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht als einheitliches Tatgeschehen beurteilt und X sowohl wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 3 SVG als auch gegen Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Indem X nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigte, hat er einen neuen Willensentschluss gefällt, so dass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist.
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