Arrêt du: 25 avril 2018
N° de procédure: 6B_1427/2017
Sachverhalt
Für ein Überholmanöver auf einer Passstrasse hat ein Motorradfahrer eine Sicherheitslinie überfahren. Es herrschte am Tattag reger Verkehr in Richtung der Sustenpasshöhe. Das Überholmanöver fand an einer unübersichtlichen Stelle in einer leichten Linkskurve statt, auf welche eine leichte Rechtskurve und anschliessend eine 180 Grad Haarnadelkurve folgt. Zwei Polizisten haben dieses Überholmanöver beobachtet.
Prozessgeschichte
Der Motorradfahrer wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie zu 20 Tagessätzen à Fr. 150.-- Geldstrafe bedingt sowie zu einer Busse von Fr. 600.--verurteilt. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Obergericht des Kantons Uri die Busse am 19. September 2017 auf Fr. 750.--; im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Der Motorradfahrer gelangte ans Bundesgericht, wo er unterlag.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Insoweit darf der Fahrzeugführer auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste. Das Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar.
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für ein Überholmanöver eine Sicherheitslinie überfahren und damit eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt hat. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, unter den gegebenen Umständen habe der Beschwerdeführer mit seinem Überholmanöver und dem Überfahren der Sicherheitslinie eine mindestens erhöht abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr geschaffen.
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG zu Recht. Angesichts des dichten Verkehrs sowie des kurvigen Strassenverlaufs mit einer auf die leichten Kurven unmittelbar folgenden Haarnadelkurve ist es nicht zu bestanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sich der allgemeinen Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen und er habe daher mindestens grobfahrlässig gehandelt.
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