Arrêt du: 4 octobre 2021
N° de procédure: RBOG 2021 S. 164
Sachverhalt
Der Angeklagte fuhr auf dem Rücksitz mit und filmte einen beträchtlichen Beschleunigungsvorgang in einem Tunnel auf vermutlich 150 km/h, mindestens jedoch 130 km/h. Er filmte den Vorgang mit seinem Mobiltelefon und machte keine Anstalten zu intervenieren. Das Video wurde später an den Fahrer gesendet und von diesem weiterverschickt. Er hat weiter den Fahrer früher am Tag vor einem Radar gewarnt und wurde danach zu der beschriebenen Fahrt eingeladen.
Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft erhob beim Bezirksgericht Anklage gegen den Berufungskläger und beantragte, diesen der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger wie angeklagt schuldig, wogegen dieser Berufung erhob. Das Obergericht schloss sich der Vorinstanz an.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren am 5. Januar 2022 infolge Rückzugs der dagegen erhobenen
Beschwerde ab (6B_1411/2021).
Für die Prävention entscheidende Erwägungen
Es wurde festgestellt, dass es sich um ein Raserdelikt handelte und dass sich der Angeklagte der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er den Fahrer mit seinem Gesamtverhalten (insb. dem Filmen) und dem Fehlen jeglicher Intervention unterstützt hat. Es wird davon ausgegangen, dass das Video der Grund für die Raserfahrt gewesen sei.
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