Arrêt du: 21 janvier 2015
N° de procédure: 6B_921/2014
X. wurde mit dem Vorwurf, auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit auf einer Distanz von 948 m um 35 km/h überschritten zu haben, wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er focht die mit dem Video-Distanzmeter-Aufnahmeeinheit-Messsystem (ViDistA) durchgeführte Messung erfolglos an. Nach Art. 9 Strassenverkehrskontrollverordnung sind für die Geschwindigkeitsmessungen möglichst die im Einvernahmen mit dem METAS entwickelten Methoden und Geräte einzusetzen. Bei Nachfahrmessungen sind gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung die nach Anhang 1 bestimmten Sicherheitsabzüge zu berücksichtigen. Diese entfallen aber dann, wenn die Messung mit einem für diesen Zweck zugelassenen System ermittelt und nachträglich mit der vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode bearbeitet wird, welche den Sicherheitsabzug schon berücksichtigt (Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen vom 22.5.2008, Ziff. 10.3). Das ist beim System ViDistA der Fall.
Anmerkung: Dem Entscheid ist ohne weiteres zuzustimmen. Das System ViDistA beruht auf dem Strahlen- resp. Linsensatz. Damit kann der Abstand vom Polizeifahrzeug zum verfolgten Wagen zu Beginn und am Ende der Messung bestimmt werden. Ob sich dieser Abstand während der Messung verändert oder nicht, spielt damit – anders als bei andern Nachfahrmessungen – keine Rolle, denn diese Differenz wird eliminiert. Messungenauigkeiten werden sodann bei der Auswertung berücksichtigt. – Eine andere Frage ist dann aber, ob solche Verfolgungsjagden mit meist extrem übersetzter Geschwindigkeit sinnvoll sind, weil sie oft erst recht zu Exzessen führen (vgl. BGer 6B_1006/2013 vom 25.9.2014 und 6B_1177/2013 vom 12.5.2014).
Quelle: A.Roth in: Strassenverkehr 3/2015, S. 31 ff
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