Arrêt du: 13 juin 2014
N° de procédure: 1C_809/2013
Recueil officiel: BGE 140 II 334

Sachverhalt
Im November 2007 lenkte A sein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkohohlkonzentration zwischen 2,26 und 2,79 Gewichtspromillen). Das Strassenverkehrsamt entzog A deshalb im Mai 2008 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung von der Einhaltung einer einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz abhängig. Im Juli 2012 wurde A der Führerausweis unter der Auflage wieder erteilt, eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz zu beachten und deren Einhaltung alle drei Monate durch bestimmte Laborwerte des Bluts und alle sechs Monate durch Haaranalysen auf Ethylglucuronid (EtG) nachzuweien. Die Haaranalyse, die das Institut für Rechtsmedizin Zürich Ende Mai 2013 im Rahmen der vorgesehenen Kontrolle vornahm, ergab einen EtG-Wert von 8 pg/mg. Das Gutachten des IRMZ erklärte, bei diesem Befund und angesichts der früheren Alkoholprobleme könne die Fahreignung von A nicht mehr bejaht werden.

Prozessgeschichte
Deshalb wurde im Juni 2013 erneut ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt.

Anders als das kantonale Verwaltungsgericht hält das Bundesgericht diesen Entscheid für korrekt.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Das Bundesgericht hält im Entscheid präzisierend Folgendes fest: Die Messunsicherheit bei Haaranalysen ist vergleichbar mit jener bei der Blutalkoholbestimmung. Die für die Letztere entwickelte Rechtsprechung ist daher bei Haaranaylsen ebenfalls anzuwenden. In Verfahren, die einen erneuten Sicherungsentzug wegen Nichteinhaltung einer Alkoholabstinenz zum Gegenstand haben, ist somit auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25% behaftet ist. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung findet; ein Sicherungsentzug erfolgt im Interesse der Verkehrssicherheit. Damit verschärft das Bundesgericht seine bisherige Praxis, wonach bei einem ermittelten EtG-Wert von 8 pg/mg zugunsten des zur Abstinenz Verpflichteten 25% abzuziehen seien und damit von 6 pg/mg auszugehen sei.

Das Bundesgericht stellt Folgendes klar: bei EtG-Werten von unter 2 pg/mg ist die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung grundsätzlich zu bejahen, bei Werten über 7 pg/mg ist sie zu verneinen. Werte zwischen 2 und 7 pg/mg sind sowohl mit (mässigem) Alkoholkonsum als auch mit Abstinenz vereinbar. In diesem Bereich ist der EtG-Wert für sich allein nicht schlüssig, weshalb auch die individuelle Gesamtsituation der untersuchten Person mitzuberücksichtigen ist.

Bei dem im konkreten Fall ermittelten EtG-Wert von 8 pg/mg ist laut Bundesgericht davon auszugehen, dass A im fraglichen Zeitraum nicht abstinent gelebt hat. Deshalb müsse ein Sicherungsentzug des Führerausweises erfolgen.

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