Arrêt du: 8 novembre 2018
N° de procédure: 6B_772/2018

Sachverhalt
X fuhr um die Mittagszeit mit seinem Auto ausserorts und beschleunigte auf 103 km/h bis 115 km/h. In einer Rechtskurve kam er von der Strasse ab und gelangte mit den Rädern auf die angrenzende Grasnarbe, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Dieses schleuderte diagonal über die Fahrbahn, den angrenzenden Grünstreifen und schliesslich auf den an den Grünstreifen anschliessenden Fuss- und Radweg. Auf diesem erfasste das Auto die 9-jährige Fahrradlenkerin A, welche dadurch tödliche Verletzungen erlitt. Der sich in unmittelbarer Nähe befindende gleichaltrige Fussgänger C konnte sich mit einem Seitensprung retten, wurde knapp nicht erfasst und blieb physisch unverletzt. Er litt aber unter dem Vorgefallenen psychisch und konnte in der drauffolgenden Zeit nicht sprechen.

Prozessgeschichte
In erster und zweiter kantonaler Instanz wurde X der fahrlässigen Tötung und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, sowie zu 180 Tagessätzen à je Fr. 100.- Geldstrafe bedingt verurteilt. Die Zivilforderung des Vaters von A wurde auf den Zivilweg verwiesen, C wurde eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zugesprochen. X war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • X wandte sich unter anderem gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und verlangte einen Schuldspruch wegen lediglich einfacher Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht wies dieses Begehren aus folgenden Gründen ab: X sei viel zu schnell in die Kurve gefahren, obwohl er wusste, dass er erst seit vier Monaten den Führerausweis besass und somit noch über wenig Fahrpraxis verfügte. Ebenso war ihm bekannt, dass sich auf dem rechts parallel zur Strasse verlaufenden Fuss- und Radweg um die Mittagszeit Schulkinder auf dem Nachhauseweg befanden sowie dass ihm andere Fahrzeuge entgegenkommen könnten. Damit habe X eine konkrete Gefahr für Dritte geschaffen, wichtige Verkehrsvorschriften in einer objektiv besonders schweren Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. In subjektiver Hinsicht sei sein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten als rücksichtslos zu werten.


  • Auch mit seiner Kritik an der Strafzumessung drang X vor Bundesgericht nicht durch. Diesbezüglich wurde auch vom Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass sich das Verhalten von X an der Grenze zu vorsätzlichem Handeln bewege und insgesamt von einem schweren Verschulden auszugehen sei.
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