Arrêt du: 31 août 2001
N° de procédure: U 489/00
Der gelernte Maurer I arbeitete als Unterlagsbodenleger und war obligatorisch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Im Oktober 1995 erlitt der damals 25-Jährige mit einem Motorrad einen Unfall und verletzte sich schwer. Unter anderem zog er sich ein Schädelhirntrauma zu. Nach Abschluss der Spitalbehandlung und einer stationären Rehabilitationsbehandlung konnte er seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen. Die Suva kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Gemäss polizeilichen Feststellungen hatte I den Schutzhelm nicht ordnungsgemäss fixiert, weshalb dieser beim Unfall weggeschleudert worden war. Gestützt darauf kürzte die SUVA 1997 die Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit um 10 %. Die von I dagegen erhobene Einsprache wies sie ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
Die Invalidenversicherung übernahm in der Folge die Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen von I, der ab dem 1. November 1998 als Lagerist arbeitete. Sie stellte zudem fest, dass I keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im April 1999 erliess auch die Suva eine Verfügung, mit der sie I eine Rente aufgrund einer Invalidität von 8 % seit dem 1. November 1998 zusprach sowie eine Integritätsentschädigung von 10 %. (Eine Integritätsentschädigung bietet einen Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen). Wegen Selbstverschuldens kürzte sie die Leistungen um 10 %. I erhob dagegen Einsprache, lehnte jedoch eine spezialärztliche Untersuchung des Integritätsschadens ab. Die Suva hiess die Einsprache von I teilweise gut, indem sie – gestützt auf Akten – die Integritätsentschädigung auf 19,5 % erhöhte. Im Übrigen hielt sie an ihrem Entscheid fest. Auf das Begehren, die Kürzungsverfügung von 1997 sei in Wiedererwägung zu ziehen, trat sie nicht ein. Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde von der kantonal zuständigen Gerichtsinstanz abgewiesen wurde, beantragte I beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ungekürzte Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und eine ungekürzte Rente von mindestens 30 %. Seine Beschwerde wurde abgewiesen:
Umstritten war zunächst, ob die 1997 verfügte Kürzung der Geldleistungen im vorliegenden Verfahren überprüft werden konnte. Das EVG verneinte dies aus folgenden Gründen: Ist ein Entscheid betreffend Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit rechtskräftig, kann der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn die Folgen eines Unfalls zuerst als wenig gravierend erscheinen und der Versicherte im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung der Kürzung auf eine Anfechtung verzichtet, die Kürzung jedoch später aufgrund unvorhergesehener, schwerwiegender Folgeerscheinungen eine andere Tragweite erhält. Ein solcher Sachverhalt liege nicht vor, so die Richter. Einerseits seien die Folgen des Motorradunfalls nicht geringfügig gewesen. Andererseits sei I die praktische Bedeutung der 1997 erlassenen Kürzungsverfügung im Hinblick auf eine spätere Invalidenrente und Integritätsentschädigung bekannt gewesen, schliesslich habe er zuerst dagegen Einsprache erhoben. Dass er es in der Folge unterlassen habe, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu führen, habe er selbst zu vertreten. Die Suva sei auf das Wiedererwägungsgesuch von I nicht eingetreten und könne auch vom Richter nicht dazu gezwungen werden. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Leistungskürzung, d. h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, seien auch nicht gegeben.
Weiter hatte I die zumutbare und für die Abklärung des Integritätsanspruchs genügende versicherungsinterne Untersuchung ohne stichhaltigen Grund verweigert. Die Suva hatte deshalb aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden dürfen und die Vorinstanz hatte zu Recht auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet. Das EVG bestätige im Übrigen auch die zugesprochene Integritätsentschädigung und den Rentenanspruch.
(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 489/00)
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