Arrêt du: 15 avril 2016
N° de procédure: 6B_493/2015
Sachverhalt
X. hatte in einem Waldstück auf der Hauptstrasse vor Hagneck die bereits dort geltende Innerortshöchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Sie hatte das Schild übersehen, weil sie diese Beschränkung in einem Wald rund 700 m vor einer zurückversetzten Häusergruppe und rund 900 m vor Beginn des Dorfes, nicht erwartet hatte. Das Signal «50 generell» war links zusammen mit der Ortstafel aufgestellt. Eine andere Tafel befand sich 4.25 m vom rechten Strassenrand entfernt, jenseits der parallel verlaufenden Eisenbahnlinie.
Prozessgeschichte
Das Bundesgericht schütze die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– .
Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts
Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Gemäss BGE 128 IV 184 gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist .
Die rechte Tafel befindet sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt und ist mithin ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV noch zulässigen Distanzen angebracht. Inwiefern ein zwingender Ausnahmefall vorliegt, welcher es erlauben würde, das Signal ausschliesslich links anzubringen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Beschilderung den Vorgaben von Art. 103 SSV nicht entspricht. Von einer nichtigen Anordnung kann indessen keine Rede sein, zumal die Mangelhaftigkeit der Signalisation nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. So schliesst Art. 103 Abs. 1 SSV eine Signalisation an der linken Strassenseite nicht von vornherein aus und für vorbeifahrende Automobilisten ist nicht leicht erkennbar, ob ein zwingender Grund vorliegt, welcher es erlaubt, vom Grundsatz der Anbringung von Signalen an der rechten Seite abzuweichen.
Auch in einem Wald ist jederzeit mit Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten sind. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit kann auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, geht an der Sache vorbei. Zudem ist auf der Höhe der Geschwindigkeitstafeln nicht nur eine Gruppe einzelner Häuser, sondern eine ganze Siedlung zu erkennen.
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