Arrêt du: 28 décembre 2006
N° de procédure: 6A.78/2006

Sachverhalt
Im September 2005 nahm der Postautofahrer X kurz vor einem Fussgängerstreifen eine Fussgängerin wahr, die von links kommend den Fussgängerstreifen überquerte. Die eingeleitete Vollbremsung reichte nicht aus, um das Postauto rechtzeitig bis zum Stillstand abzubremsen. Die Fussgängerin wurde durch das Fahrzeug touchiert und zu Boden geworfen. Dabei wurde sie leicht verletzt.

Prozessgeschichte
Strafrechtlich führte dieser Vorfall zu einer Verurteilung von X zu einer Busse von Fr. 300.– wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts des Fussgängers auf Fussgängerstreifen (Art. 90 Ziffer 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG [Strassenverkehrsgesetz]). Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Daraufhin entzogen die kantonalen Administrativbehörden X den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dies akzeptierte X nicht und gelangte ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
X selbst habe die Sachlage so dargestellt, dass er das Postauto erst zum Stehen brachte, als er die Fussgängerin leicht touchiert hatte. Seine spätere abweichende Darstellung habe die Administrativbehörden nicht mehr zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. In rechtlicher Hinsicht sei ohne Weiteres eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Fassung seit 1.1.2005) gegeben. Wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachte, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringe und die Fussgängerin noch touchiere, begehe eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und schaffe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Die Mindestentzugsdauer betrage hierbei drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Sie könne auch nicht aus Gründen der beruflichen Notwendigkeit unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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