Arrêt du: 17 janvier 2020
N° de procédure: 6B_931/2019
Sachverhalt
A war ausserorts mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs. Dabei hat er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 63 km/ überschritten.
Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde A wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
- Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs.
- Wer eine in Art. 90 Abs.4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, handelt grundsätzlich vorsätzlich (vgl. BGE 142 IV 137). Nur in Extremsituationen darf ein Richter von keiner vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen, z.B. technischer Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung), Notfallfahrt ins Spital.
- Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich. Angesichts der Umstände – unter anderem nicht richtungsgetrennte Fahrbahn, Vorhandensein von Hecken und einer Wegeinmündung – sowie in Anbetracht des besonders krassen, den Schwellenwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sogar überschreitenden Geschwindigkeitsexzesses, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie des nichtigen Grundes dafür (rechtzeitiges Erscheinen an einer Sitzung) verstösst die kantonale Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie erwägt, A habe die Verwirklichung des geschaffenen, hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten mindestens in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass A in erster Linie sich selber gefährdete. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von eventualvorsätzlicher Tatbegehung aus.
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