Arrêt du: 14 mars 2017
N° de procédure: 6B_164/2016
Recueil officiel: BGE 143 IV 138
Thema des Urteils
Rechtsvorbeifahren eines Radfahrers an einem Fahrzeug, das sich in einer sich bewegenden Kolonne befindet und die rechte Richtungsanzeige eingeschaltet hat
Sachverhalt
Ein LKW fuhr in einer sich bewegenden Kolonne vor einem Velofahrer und stellte den rechten Blinker. Als der LKW nach rechts abbog, überrollte er den Velofahrer. Dieser verstarb.
Prozessgeschichte
Die kantonalen Gerichte sprachen den LKW-Fahrer der fahrlässigen Tötung schuldig. Der LKW-Fahrer gelangte ans Bundesgericht und erreichte einen Freispruch.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht präzisiert mit diesem Entscheid insbesondere zwei Punkte:
- Das Bundesgericht präzisiert mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (BGE 127 IV 34), wonach nach Art. 42 Abs. 3 VRV Radfahrer selbst dann an Fahrzeugen rechts vorbeifahren dürfen, wenn diese das rechte Blinklicht eingeschaltet haben.
Das Bundesgericht zog dafür Art. 35 Abs. 3 SVG heran. Danach muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Ein Fahrzeugführer, der in einer sich bewegenden Fahrzeugkolonne mittels der entsprechenden Richtungsanzeige die Absicht signalisiert, nach rechts abbiegen zu wollen, wird von einem rechtsvorbeifahrenden Radfahrer behindert, wenn Letzterer nicht vorbeifahren kann, ohne den Weg des abbiegenden Fahrzeugs schneiden zu müssen. In diesem Fall erlaubt Art. 35 Abs. 3 SVG kein rechtsseitiges Vorbeifahren des Radfahrers.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte der LKW-Fahrer den rechten Blinker etwa 20 Meter bzw. 30 bis 40 Meter vor der Kreuzung. Ab diesem Zeitpunkt war es gemäss neuem Urteil des Bundesgerichts nicht mehr möglich, den abbiegenden LKW zu passieren, ohne dessen Weg schneiden zu müssen. Der Radfahrer hätte daher nicht am LKW rechts vorbeifahren dürfen.
Nicht geklärt werden musste im konkreten Fall die Frage, ob Radfahrer an Fahrzeugen mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige in einer stehenden Fahrzeugkolonne bis zu einem Haltebalken vorbeifahren dürfen.
- Weiter präzisiert das Bundesgericht, dass Art. 36 Abs. 1 SVG nicht verlange, dass der rechtsabbiegende Fahrzeugführer derart rechts fahre, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich sei. Es genüge, wenn der Abstand derart sei, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden müsse. Dies sei bei einem Abstand von 39 cm zwischen dem LKW und dem Trottoir der Fall. Deshalb habe der LKW-Fahrer seine Pflicht, rechts einzuspuren, nicht verletzt.
Der LKW-Fahrer durfte gestützt auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, beim Abbiegen nicht rechts überholt zu werden. Ihm könne demnach keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
Folgerungen bfu daraus
Die Radfahrer tun gut daran, sich entsprechend vorsichtig zu verhalten, da sie keine Knautschzone haben.
Die bfu empfiehlt daher den Radfahrern unter anderem Folgendes (vgl. Sie dazu die Broschüre Radfahren - Sicher im Sattel):
- Bleiben Sie im Sichtfeld der Auto und Lastwagenfahrer.
- Fahren Sie nie rechts vorbei, wenn damit zu rechnen ist, dass ein Fahrzeug rechts abbiegt. Es besteht die Gefahr, dass Sie ein Fahrzeuglenker übersieht und Ihnen den Weg abschneidet.
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