Arrêt du: 13 février 2008
N° de procédure: 1C_282/2007
A besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1986 und ist bislang nie im Strassenverkehr aufgefallen. In einem Strafverfahren gegen einen Dritten aufgrund eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A befragt. Anlässlich dieser Befragung gab er zu, seit drei Jahren gelegentlich Kokain konsumiert zu haben. Er gab an, während der letzten sechs Monate ein Minimum von 30 g Kokain erworben zu haben, bei jeder Transaktion zwischen 4 und 5 g. Die Polizei teilte dies dem kantonalen Strassenverkehrsamt mit und A wurde von Letzterem aufgefordert, sich dazu zu äussern. A machte geltend, er habe Kokain nur gelegentlich an Festen konsumiert, er sei jedoch nie unter dem Einfluss verbotener Substanzen gefahren und habe nie das Leben anderer Personen in Gefahr gebracht. Das kantonale Strassenverkehrsamt entschied daraufhin am 15.5.2007, A müsse sich einem Gutachten beim gerichtsmedizinischen Institut der Universität unterziehen, da Zweifel bestünden an seiner Fahreignung. A zog diesen Entscheid an die höhere kantonale Instanz weiter, die den Entscheid der Vorinstanz aufhob. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gelangte daraufhin ans Bundesgericht, das die Beschwerde guthiess.
A habe anerkannt, seit ungefähr drei Jahren gelegentlich Kokain konsumiert zu haben und ein Minimum dieser Substanz von 30 g während der letzten sechs Monate erworben zu haben. Er meine, nicht abhängig von Kokain zu sein und dieses nur anlässlich von Festen konsumiert zu haben, jedoch nie unter dem Einfluss dieser Substanz gefahren zu sein. Gemäss Experten schwankt die mittlere Dosis einer Kokaineinnahme zwischen 20 mg und 200 mg. Wenn man von einer mittleren Dosis von 100 mg ausgehe, habe A pro Woche 10 Dosen konsumiert, was eher ein regelmässiger und nicht ein gelegentlicher Konsum sei. Berücksichtige man ausserdem die starke Abhängigkeitsgefahr von Kokain, dann seien die Angaben von A in jedem Fall genügend, um Zweifel aufkommen zu lassen hinsichtlich einer allfälligen Kokainabhängigkeit. Wenn dies der Fall sei, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass A nicht mehr in der Lage sei, den Konsum und das Fahren zu trennen, was die Strassenverkehrssicherheit gefährde. Daher habe das kantonale Strassenverkehrsamt zu Recht diese Frage klären wollen, indem es A anwies, sich einer Expertise beim gerichtsmedizinischen Institut der Universität zu unterziehen. Der Experte müsse entscheiden, ob die Konsumgewohnheiten von A als Abhängigkeit im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Strassenverkehrsgesetz) eingestuft werden müssen.
Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Beschwerde des ASTRA gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und den Entscheid des kantonalen Strassenverkehrsamtes vom 15.5.2007 bestätigt.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_282/2007)
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