Arrêt du: 14 juin 2007
N° de procédure: 5C.41/2007
Recueil officiel: 133 III 556
X begab sich im Februar 2003 mit seinen zwei Kindern auf einen flachen Schlittelhang, auf dem sich rund zwanzig Kinder im Alter von durchschnittlich drei bis sechs Jahren tummelten. Der Schnee war hart gedrückt, aber nicht vereist. X zog mehrmals den Plastikbob seiner Kinder den Hang hinauf. Anschliessend wartete er jeweils unten, um sie wieder in Empfang zu nehmen. Nach etwa einer Viertelstunde fuhren seine Kinder mit dem Bob in die ältere Dame Y. Diese hatte hangabwärts ihren Enkelkindern zugewinkt und den Bob, auf dem die Kinder von X gemeinsam sassen, nicht herannahen sehen. Y kam zu Fall, zog sich dabei mehrere Frakturen zu und musste hospitalisiert werden. Im Januar 2005 forderte sie von X Schadenersatz. Sie war der Meinung, X habe seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Nachwuchs verletzt, vor allem hätte er die Kinder nicht allein (zu zweit) auf einem Bob fahren lassen dürfen. Das erstinstanzliche Gericht verneinte die Haftung und wies die Klage ab. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht und schliesslich auch vom Bundesgericht bestätigt. Ausschlaggebend war Folgendes:
Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist nach Art. 333 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch) das Familienoberhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beachtet hat. Damit wird eine sog. milde Kausalhaftung statuiert, d. h., das Familienoberhaupt kann sich mit einem Entlastungsbeweis von der Haftung befreien. Soweit es sich um Kinder handelt, dürfen an diesen Entlastungsbeweis nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Allgemein gilt, dass die Beaufsichtigung umso intensiver sein muss, je jünger und unerfahrener ein Kind ist. Doch selbst kleine Kinder, besonders, wenn es mehrere sind, können nicht permanent überwacht werden. Nebst der eigentlichen Überwachung umfasst die Beaufsichtigungspflicht auch alle geeigneten Massnahmen, um Kinder daran zu hindern, anderen einen vorhersehbaren Schaden zuzufügen.
Zum Unfallzeitpunkt waren die Kinder von X beinahe 3- und 5-jährig. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei es üblich, in diesem Alter unter Aufsicht zu schlitteln, so das Bundesgericht. Es bejahte die Frage, ob X bei der Beaufsichtigung seiner Kinder das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt beobachtet hatte, wie folgt: Der fragliche Hang sei geeignet zum Schlitteln. Man könne X keinen Vorwurf machen, dass er die Kinder auf dem gleichen Gefährt habe schlitteln lassen. Es sei durchaus normal, wenn ein kleineres Geschwister zu einem grösseren auf den Bob gesetzt werde. Wesentlich zum Unfall beigetragen haben dürfte jedoch der Überraschungseffekt, denn Y habe den Bob erst in letzter Sekunde wahrgenommen. Bei einer solch unerwarteten Kollision in einem Schneehang brauche es weder viel Masse noch eine besonders hohe Auffahrgeschwindigkeit, um unglücklich hinzufallen. Weiter sei es lebensfremd zu verlangen, dass die Aufsichtsperson jeweils neben dem Schlitten herlaufen solle. X habe unten auf seine Kinder gewartet. Damit habe er zwar in Kauf genommen, dass sie ab und zu vom Bob kippen oder mit anderen schlittelnden Kindern zusammenstossen könnten. Solche Ereignisse seien jedoch im Interesse einer guten frühkindlichen Entwicklung hinzunehmen und würden in der Regel harmlos ablaufen. X habe nicht mit dem unvorsichtigen Handeln von Y rechnen müssen, insbesondere nicht, dass sie sich mitten auf den Schlittelhang stellen würde, ohne den oberen Teil der Piste im Auge zu behalten. X habe sich so verhalten, wie sich alle Eltern in einer vergleichbaren Situation verhalten würden, und alles getan, was üblich und nach den konkreten Umständen geboten war. Damit war der Entlastungsbeweis erbracht und X haftete nicht.
(Urteil vom 14.6.2007; Prozess-Nr. des Bundesgerichts: 5C.41/2007)
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