Arrêt du: 25 juin 2002
N° de procédure: 6S.24/2002
Recueil officiel: 128 IV 193

Bedingter Strafvollzug bei schwerem Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) / Weisung und Kontrolle der Alkoholabstinenz

X hatte im November 2000 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 bis 3,13 Promille ein Rotlicht missachtet und deswegen einen Verkehrsunfall verursacht. Er war bereits im Jahr 1995 wegen FiaZ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Für den neuen Vorfall wurde X von der zweiten Instanz wegen FiaZ, grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gesprochen und zu 6 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 5'000.– verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war X seit knapp einem Jahr alkoholabstinent. Ihm wurde zusätzlich die Weisung erteilt, sich während der Probezeit unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten. Mit der Überwachung dieser Weisung wurde das Amt für Justizvollzug beauftragt.

Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gut, mit der diese sich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wendete. Die Vorinstanz führte bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs abgesehen vom tadellosen persönlichen Leumund fast ausschliesslich Umstände auf, die gegen eine günstige Prognose sprachen. Die schliesslich von ihr gestellte gute Prognose begründete sie schwergewichtig mit dem Umstand, dass X seit dem Vorfall eine Alkohol-Totalabstinenz eingehalten hatte. Sie äusserte gleichwohl Bedenken und betonte, dass X ohne die Abstinenz kein bedingter Strafvollzug hätte gewährt werden können. Dieser Abstinenz kam bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs indessen nicht die ihr eingeräumte überragende Bedeutung zu. Bei dem zu beurteilenden recht schweren Rückfall von FiaZ vermag auch die bereits verhältnismässig lang andauernde Alkohol-Totalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Vorgaben deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, wie dies etwa bei regelmässiger Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen ohne Voranmeldung der Fall wäre. Die X von der Vorinstanz erteilte Weisung, weiterhin totalabstinent zu sein und sich dabei von einem Arzt seiner Wahl betreuen zu lassen, bot hierfür keine hinreichende Gewähr.

(Urteil vom 25.06.2002, Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.24/2002)

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