Arrêt du: 11 août 2004
N° de procédure: 6P.85/2004
B X, ein erfahrener Segler, nahm als Skipper an einer Tag- und Nachregatta des Yachtclubs Y teil. Nach Einbruch der Nacht setzte ein Gewitter mit starkem Wind und Sturmböen ein. Als das Segelboot, auf dem sich nebst B X drei weitere Personen befanden, plötzlich von einer Böe erfasst wurde, geriet es in Schräglage und kenterte. Die drei Crewmitglieder, die Schwimmwesten trugen, konnten sich ans Ufer retten. B X jedoch, der seine Schwimmweste wohl bereitgelegt, aber nicht angezogen hatte, ertrank.
Nachdem die zuständigen Behörden entschieden hatten, keine Strafverfolgung zu eröffnen, erstattete A X, der Vater des Verstorbenen, gegen die Verantwortlichen des Yachtclubs, des Seerettungsdienstes, der Seepolizei und des Wetterdienstes Anzeige wegen Aussetzung eines Hilflosen (Art. 127 StGB [Strafgesetzbuch]) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Die Strafverfolgung wurde in der Folge aufgehoben. A X wollte dies nicht hinnehmen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht, das seine Beschwerden abwies.
Ein erfahrener Segler muss gemäss Bundesgericht mögliche Gefahren im Wesentlichen erkennen und geeignete Vorkehren treffen. Er muss sich bewusst sein, dass es schwierig ist, bei Dunkelheit die Wetterlage exakt zu beurteilen, und entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen. Auch wenn B X die Wettersituation nicht genau einschätzen und unmöglich derart heftige Sturmböen voraussehen konnte, habe er die Gefahren erkannt und die Möglichkeit gehabt, ihnen auszuweichen. Er habe mit seiner Mannschaft die Wetterentwicklung beobachtet und diskutiert und im Wettkampf bewusst Risiken in Kauf genommen. Er sei fähig gewesen, sich selbst zu helfen oder die Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu erkennen, weshalb die Vorinstanz die Hilflosigkeit von B X im Zeitpunkt des Kenterns zu Recht verneint habe.
Der Vater argumentierte weiter, die Verantwortlichen hätten, indem sie die Regatta nicht unterbrachen und nicht auf Sturmwarnung schalteten, für seinen Sohn und viele weitere Personen auf dem See eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Dem widersprach das Bundesgericht: Zum Kentern des von B X gesteuerten Boots sei es gekommen, weil dieser trotz des hereingebrochenen Gewitters mit stürmischen Winden auf das Reffen verzichtet und ein Halsemanöver durchgeführt habe. Eine unmittelbare Lebensgefahr für ihn sei zudem nur entstanden, weil er den Heckschottraum nicht geschlossen und seine Schwimmweste nicht angezogen hatte. Im Übrigen hätte der Unfall durch den Abbruch des Wettkampfs nicht verhindert werden können, weil dies den Teilnehmern wegen der Dunkelheit unmöglich rechtzeitig mitgeteilt werden konnte. Da diese von der Wettkampfleitung vorgewarnt worden seien, sei auch die unterlassene Sturmwarnung nicht entscheidend.
Der tragische Segelunfall hatte somit definitiv keine strafrechtlichen Folgen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.85/2004 vereinigt mit 6S.235/2004)
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