Arrêt du: 26 avril 2013
N° de procédure: 1C_445/2012

Sachverhalt
Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden bei X eine Hanf-Indooranlage sowie etliche zur Verarbeitung der Hanfprodukte notwendige Utensilien sichergestellt.

Prozessgeschichte
Mit Rapport der Kantonspolizei wurde X wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft verfügte, X habe sich zur Abklärung seiner Fahreignung auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Zürich zu unterziehen. Versäume er dies, müsste sein Führerausweis vorsorglich entzogen und die Nichtbefolgung dieser Anordnung mit Busse bestraft werden. X wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b).
  • Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten von Art. 15d Abs. 1 SVG festzuhalten, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt.
  • Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden.
  • Bezüglich X lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckten. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde vom Bundesgericht damit als verhältnismässig und gerechtfertigt eingestuft.

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