Arrêt du: 10 novembre 2004
N° de procédure: 6S.358/2004
Im Rahmen des Schulausflugs besuchte eine Klasse einen Badefreizeitpark. Nach dem Hinweis, dass sie sich an die Regeln des Parks halten und bei jeder Attraktion aufmerksam die Hinweistafeln lesen sollten, liess der Lehrer die Jugendlichen gewähren. Sie wussten, wo er bei Bedarf zu finden war. Als sich die Klasse zum vereinbarten Zeitpunkt besammelte, bemerkte der Lehrer, dass der Schüler X fehlte. Die Suche nach dem Jungen, der etwas älter als seine Kameraden war, blieb erfolglos. Da der Zeitplan drängte und der Lehrer nichts Böses ahnte, machte sich die Gruppe auf den Heimweg. Durch einen Zufall wurde X kurz darauf gefunden: Er lag leblos am Grund eines Bassins, das dazu diente, die Benutzer einer Rutschbahn aufzufangen. Diese war für Nichtschwimmer verboten und wurde am Start und am Schluss mit Kameras überwacht. Trotz Wiederbelebungsversuchen konnte nur noch der Tod des 19-Jährigen festgestellt werden. Es stellte sich heraus, dass X nie schwimmen gelernt hatte, dies aber dem Lehrer und den Mitschülern gegenüber verschwiegen hatte. Auf Antrag der Eltern des Verstorbenen wurde ein Strafverfahren eröffnet.
In erster Instanz wurden der Lehrer und verschiedene Verantwortliche des Badeparks vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Staatsanwalt rekurrierte gegen diesen Entscheid. Das zweitinstanzliche Gericht kam zum Schluss, dass einzig S, der Sicherheitsverantwortliche des Parks, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen habe und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 2'000.-. S beschwerte sich beim Bundesgericht.
Massgeblich bei der Beurteilung des Sicherheitsdispositivs der Anlage, in der X ertrank, waren unter anderem die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) betreffend die Sicherheit von Hallen- und Freibädern. Beim Betrieb der Wasserrutschbahn war es weder dem Bademeister noch dem für die Videoüberwachung Zuständigen möglich gewesen, auf den Boden des 3,6 Meter tiefen Beckens zu sehen. Um sicherzustellen, dass jeder Benutzer das Auffangbecken nach dem Eintauchen wieder verlässt, hätte zusätzlich eine Unterwasserkamera installiert sein müssen. Dass diese fehlte, war laut Bundesgericht S anzulasten, der als Sicherheitsverantwortlicher schon bei der Planung und Konstruktion des Freizeitparks mitgewirkt hatte. Mit folgender Begründung bestätigte es den Entscheid der Vorinstanz:
Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung habe S wissen müssen, dass Benutzerhinweise gewöhnlich nicht gelesen werden und deshalb auch Nichtschwimmer die fragliche Anlage benutzen und in das tiefe Becken eintauchen könnten. Er habe ein solches Ereignis voraussehen und entsprechende Sicherheitsmassnahmen treffen müssen. Wäre das Becken angemessen überwacht worden, hätte der am Boden liegende Jugendliche rechtzeitig entdeckt und damit gerettet werden können. Indem S es unterlassen habe, eine Unterwasserkamera anbringen zu lassen, habe er seine Sorgfaltspflichten als Sicherheitsverantwortlicher verletzt und somit den Ertrinkungstod des Schülers zu verantworten.
Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung kein Bundesrecht verletzte, wies das Bundesgericht die Beschwerde von S ab.
Übrigens: Nach dem tragischen Unfall wurden die Sicherheitsvorkehren im Freizeitpark insbesondere gemäss den Empfehlungen der bfu verbessert und das Auffangbecken mit zwei Unterwasserkameras sowie einem Gewichtssensor ausgestattet.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.358/2004)
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