Arrêt du: 24 avril 2007
N° de procédure: 6S.1/2007
Im Februar 2003 führte der Skiclub A auf einer FIS-Rennpiste einen alpinen Riesenslalom mit 53 Teilnehmern durch. Der Startbereich und die Rennstrecke lagen abseits der öffentlichen Skipiste und waren seitlich mit Netzen (sogenannten Schafszäunen) abgesperrt. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Ziellinie, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Der 50–60 Meter breite Zielbereich lag in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Ca. 25 Meter nach der Ziellinie befand sich eine kleine Kuppe, die die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte. Damit die Rennläufer nicht über diese Kuppe springen würden, war anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen auf Anweisung des Schiedsrichters die Zieleinfahrt um etwa 15 Meter weiter nach oben verschoben worden. Einer der letzten Fahrer fuhr nach dem Passieren der Ziellinie einfach weiter und prallte rund 150 Meter nach dem Ziel heftig mit einem 8-jährigen Skifahrer zusammen. Dieser zog sich dabei schwere Verletzungen mit teilweise bleibenden Schäden zu. Die für das Rennen Verantwortlichen, d. h. der Pisten- und Rettungschef des Skigebiets, der regionale Verantwortliche von Swiss Ski, der Wettkampfleiter sowie der Streckenchef Z, wurden in der Folge von der kantonalen Justiz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingt löschbaren Bussen zwischen Fr. 1000.– bis 2000.– verurteilt. Dies wurde vom Bundesgericht auf Beschwerde von Z bestätigt. Folgende Überlegungen führten zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäss Ziffer 619.1 des Wettkampfreglements von Swiss Ski soll sich der Zielraum eines Rennkurses in gut sichtbarer Lage befinden, angemessen breit und lang angelegt sein und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufweisen. Jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist verboten. Zielanlagen und Absperrung sollen so gestaltet oder durch geeignete Schutzmassnahmen abgesichert werden, dass die Wettkämpfer möglichst gut geschützt sind. Ein offener Zielraum gefährdet jedoch nicht nur die Rennläufer, sondern auch die Benützer der angrenzenden öffentlichen Piste. Für diese muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört. Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) enthalten Regeln zum Schutz vor künstlichen und natürlichen Hindernissen (Ziffern 28–30). Grundsätzlich sind auf Pisten alle von Menschen geschaffenen Hindernisse, die die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen vermögen, zu signalisieren. Nach der Rechtsprechung sind sog. atypische, für den Skifahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren kenntlich zu machen (vgl. BGE 130 III 193). Wo solche Signale fehlen, muss der Skifahrer auf einer öffentlichen Skipiste nicht mit einer zusätzlichen Gefahr rechnen, die ihn zu erhöhter Vorsicht veranlassen müsste.
Nach Ansicht des Bundesgerichts stand ausser Frage, dass im vorliegenden Fall eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nicht ausreichend gewesen war. Das folge bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz. Daraus ergebe sich die Pflicht für die Rennverantwortlichen, den Zielraum auch talseitig, d. h. nach unten hin, abzusperren. Ein Benutzer der öffentlichen Piste müsse klar erkennen können, wo der Rennbereich beginne und er sich nicht aufhalten dürfe. Zudem müsse er sich darauf verlassen können, dass nicht plötzlich ein Rennfahrer unkontrolliert auf die öffentliche Piste gelange. Folglich müsse auch für den Rennfahrer klar ersichtlich sein, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlasse. Um sich auf das Verhalten eines normalen Skipistenbenützers umzustellen, müsse dem Rennfahrer genügend Raum und Zeit zur Verfügung stehen. Keine Rolle spiele, ob es sich um ein regionales oder internationales Skirennen handle. Ein ausreichender Zielraum sei in jedem Fall erforderlich.
In Anbetracht dessen, dass die Verantwortlichen keine Weisung erlassen hatten, wie die Rennfahrer das Rennen zu beenden hätten, sei es nicht aussergewöhnlich, dass diese nicht beim Ziel angehalten hätten. Wäre der fragliche Zielbereich vollständig abgesperrt und abgegrenzt gewesen, wären die Rennläufer gezwungen worden, ihre Fahrt abzubremsen und den Rennbereich z. B. durch den Athletenausgang zu verlassen. Damit wäre das Risiko einer Kollision auf der öffentlichen Piste auf ein Minimum reduziert worden und der Unfall hätte vermieden werden können. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Vorinstanz habe den Rennverantwortlichen zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht angelastet, weil sie den Zielraum nicht nach unten hin abgesperrt hatten.
Volltext des Urteils siehe hier.
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