Arrêt du: 22 novembre 2002
N° de procédure: 6P.54/2002
Sachverhalt
Auf der Strasse von A nach B war zufolge Bauarbeiten ein Stück der rechten Fahrspur gesperrt. Der Verkehr wurde mit Hilfe je einer Lichtsignalanlage auf beiden Seiten der Baustelle im Einbahnverkehr auf der linken Fahrspur abgewickelt. Um ca. 7.00 Uhr fuhr die ortskundige X in ihrem Personenwagen in Richtung B an der Baustelle vorbei. Am Ende der Baustelle wartete auf der linken Fahrbahn ein Auto bei der Lichtsignalanlage. Nachdem X mit einer Geschwindigkeit von 25–35 km/h auf die rechte Fahrspur zurück gewechselt hatte, prallte sie gegen die Fussgängerin Y, welche hinter dem wartenden Auto einen Fussgängerstreifen betreten hatte und die Strasse von links nach rechts überquerte. Die Fussgängerin erlitt eine Gehirnerschütterung, die zu wahrscheinlich anhaltender Arbeitsunfähigkeit führte.
Prozessgeschichte
X wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Der Umstand, dass der Heilungsprozess des Opfers mehr als zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht abgeschlossen sei, die Verletzung zu einer rund eineinhalb Jahre dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe und eine Wiedereingliederung des Opfers ins Erwerbsleben nach wie vor ungewiss sei, begründe die für eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erforderliche Schwere der Verletzung.
Die Autofahrerin X habe die erforderliche Sorgfalt gegenüber Fussgängern nicht beachtet und das Vortrittsrecht der Fussgängerin missachtet (Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 SVG [Strassenverkehrsgesetz]). Im Zeitpunkt des Zusammenpralls habe sich die Fussgängerin schon seit mehreren Sekunden auf dem Fussgängerstreifen befunden. Von einem für X überraschendem Betreten des Streifens könne keine Rede sein. Art. 49 Abs. 2 SVG gelte denn auch nur für den Fall, dass sich die Fussgängerin noch im sicheren Bereich des Trottoirs befinde. Auch aus der Baustellenanordnung ergebe sich keine Situation, mit welcher X schlechterdings nicht habe rechnen müssen. X sei sich im Klaren gewesen, dass sie auf einen Fussgängerstreifen zufuhr. Da sie diesen nicht habe voll überblicken können, hätte sie diesem Umstand Rechnung tragen und die Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, dass sie rechtzeitig hätte anhalten können, sobald eine Fussgängerin in ihr Blickfeld trat.
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