Arrêt du: 21 avril 2021
N° de procédure: 4A_125/2021


Thema des Urteils
Das Bundesgericht äussert sich in diesem Urteil zu den Grenzen der Sorgfaltspflicht von Lagerleitern.

Sachverhalt
Die Kinder, welche an einem Cevi-Schnee-Wochenende teilgenommen hatten, konnten am Unfalltag zunächst auf zwei vom Lagerleiter präparierten Bahnen «Schläu-cheln» – also mit Luft gefüllten Gummiringen einen Hang hinunterrutschen. Die Bahn war seitlich durch eine Schneemauer begrenzt.

Als einige Kinder keine Lust mehr hatten, durften sie unter der Aufsicht von drei Leiterinnen zum Lagerhaus zurückkehren. Unterwegs erlaubte eine Leiterin den Kindern, auf der von Schneewällen begrenzten Strasse, welches ein geringes Gefälle hatte, zu Schläucheln. Der Neunjährige verliess jedoch die Strasse und rutschte – seinem Bruder und dessen Freund folgend – den verhängnisvollen, steilen Hang hinunter. Der Junge hörte nicht auf die Zurufe der Leiterinnen und anderer Kinder, dass dies nicht erlaubt sei. Der Junge kollidierte mit einem Betonelement. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirntrauma

Prozessgeschichte
Eine strafrechtliche Untersuchung des Vorfalls durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wurde im August 2006 eingestellt. Im September 2015 reichte der Junge eine Zivilklage gegen den hauptverantwortlichen Lagerleiter und eine Leiterin ein. Er verlangte von den beiden 70’000 Franken Schadenersatz.

Das damals zuständige Bezirksgericht und das Kantonsgericht Graubünden wiesen die Klage ab. Sie begründeten ihre Entscheide damit, dass den zwei Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die zum Unfall geführt habe.

In einem am 3. Juni 2021 veröffentlichten Urteil folgt das Bundesgericht dieser Argumentation und weist die Beschwerde des Jungen ab.

Für die Prävention entscheidende Erläuterungen des Bundesgerichts

  • Das Bundesgericht bestätigt die Sicht der Vorinstanzen, dass der Junge aufgrund seines Alters in der Lage gewesen sei, die Zurufe zu verstehen und entsprechend den Anweisungen zu handeln. Dies habe er aber nicht getan.
  • Der Unfall hätte nur dann verhindert werden können, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Jungen auch physisch an einem "Ausreissen" zu hindern, was bedingt hätte, dass sich jedes Kind zu jedem Zeitpunkt in greifbarer Nähe einer Leiterperson aufgehalten hätte. Eine solche Überwachung wäre jedoch bei Kindern im Alter von 8-13 Jahren übertrieben und nicht zumutbar, weil dies nahezu eine 1:1-Betreuung voraussetzen würde. An diesem Wochenende nahmen 30 Schüler und 9 Leiterpersonen teil.
  • Es verletzt jedenfalls insgesamt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz nicht davon ausging, dass vorgängig ein ausdrückliches Verbot hätte ausgesprochen werden müssen, die Strasse zu verlassen bzw. auf den entsprechenden Hängen zu "schläucheln".
  • Insgesamt verletzt es somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung durch den Lagerleiter und die Leiterin verneint hat.

Folgerungen BFU daraus für das Verhalten von Lagerleitern

  • Bei Lagern lohnt es sich, grundsätzlich im gesamten Setting eine klare und offensichtliche Leiterfunktion wahrzunehmen, damit in keiner Weise von einem Entgleiten der Situation (Autoritätsverlust) die Rede sein kann.
  • Wenn klar gesagt wird, was wie getan werden darf, so muss nicht explizit auch noch gesagt werden, dass alles andere verboten ist
  • Wenn ein Kind sich offensichtlich nicht an etwas hält, lohnt es sich, laut und deutlich zu kommunizieren und entsprechende Anweisungen zu geben. Hält sich das Kind dann trotzdem nicht daran, kann es nicht «angebunden» werden. Nötig sind demnach eine aktive Unterrichtsführung und ein Einschreiten (Zurufen/Anweisungen) im Notfall.

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