Arrêt du: 17 août 2004
N° de procédure: U 243/03
Der damals 57-jährige G sprang im Sommer 1999 vom Bassinrand ins Wasser. Obwohl er nirgends anschlug, verspürte er einen starken Schlag. Weil er danach immer wieder Schmerzen im Nacken und im linken Arm hatte, begab er sich rund drei Monate später erstmals in ärztliche Behandlung. Es stellte sich heraus, dass G eine Quetschung der Halswirbelsäule erlitten hatte. Die Versicherung S, bei der G gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, verneinte im April 2000 ihre Leistungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, es liege kein Unfall vor. Auf Einsprache von G hin bestätigte sie im September 2002 ihren Entscheid. Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen worden war, zog G den Fall weiter ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG):
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, in dieser Fassung in Kraft bis 31.12.2002) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach der Rechtsprechung in einer den üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit, also in einer unkoordinierten Bewegung bestehen.
G hatte bei seinem Sprung ins Wasser weder am Bassinrand an- noch am Bassingrund aufgeschlagen. Er hatte gemäss eigenen Angaben nach dem Sprung einen „Zwick“ in der Halswirbelsäule verspürt. Das allein lasse nicht den Schluss auf eine unkoordinierte Bewegung zu, befand das EVG. Bei Sportverletzungen sei immer ein besonderes Vorkommnis notwendig, um die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit einen Unfall bejahen zu können. G mache keine Besonderheiten beim Sprung ins Bassin geltend. Zudem sei unbestritten, dass bei ihm degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vorbestanden hätten. Das kantonale Gericht habe daher zu Recht den Unfallcharakter des Vorfalls vom Sommer 1999 verneint. Im Übrigen liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 243/03)
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