Arrêt du: 27 janvier 2016
N° de procédure: 6B_774/2015
Sachverhalt
X. fuhr auf der Autobahn. Die Radarmessung ergab einen Geschwindigkeitsmesswert von 154 km/h.
Prozessgeschichte
X. wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (120 km/h) um 27 km/h zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Er focht die Messung erfolglos an.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Sie stützt sich auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Unter Hinweis auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. März 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) führt sie richtig aus, dass es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung um eine Messung mit einem stationären Messsystem handelt (Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA) und bei (stationären) Radarmessungen ein Sicherheitsabzug von 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h vorzunehmen ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSKV-ASTRA). Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 154 km/h führt dies zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um netto 27 km/h. Ausgehend hievon folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Ordnungsbussenverfahren im zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung gelangt (siehe Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031], Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303. 3. lit. e). Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl. Er verkennt den Unterschied zwischen stationären und mobilen Messsystemen. Mobile Geschwindigkeitsmessungen erfolgen während der Bewegung des Messmittels. Bei stationären Messsystemen wird das Messmittel während einer bestimmten Zeit von einem festen Standort aus betrieben.
Es handelt sich um ein zugelassenes Messmittel, das über zwei unabhängige Messverfahren verfügte (Weisungen ASTRA, Ziff. 1.3), regulär in Betrieb genommen und geeicht war. Ebenso war das Messpersonal zur Messung befähigt.
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