Arrêt du: 15 septembre 2005
N° de procédure: 4C.191/2005

X stürzte gegen 20 Uhr beim Verlassen der privaten Liegenschaft von Y über eine Mauer, die den Eingangsbereich des Hauses gegen die Garageneinfahrt abgrenzt. Er erlitt dabei einen Bruch des rechten Oberarms, der nicht problemlos verheilte. Insbesondere gestützt auf die Werkeigentümerhaftung forderte X von Y Schadenersatz. Diese Klage wurde von der letzten kantonalen Instanz abgewiesen. Daraufhin gelangte X ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Berufung von X ab. In tatsächlicher Hinsicht stehe Folgendes fest: Wenn man auf das Haus zugehe, befinde sich auf der linken Seite eine Garageneinfahrt, die – vom Vorplatz aus gemessen – zwischen 80 und 108 cm unter dessen Niveau liege. Dieser Niveauunterschied werde durch eine Mauer überwunden. Der Vorplatz steige von der Mitte zur Mauer hin leicht an. Eine Abschrankung sei nicht vorhanden. Unter dem Dach sei ein Bewegungsmelder installiert, der die Beleuchtung des Eingangsbereichs steuere. Die Eingangstür sei verglast und die Treppenhausbeleuchtung könne mit einem Schalter, der im Hausinnern unmittelbar neben der Eingangstüre angebracht sei, eingeschaltet werden. X habe das Haus nicht über diesen Bereich betreten.

Das Bundesgericht hielt fest, die Anlage des grundsätzlich privat genutzten Eingangsbereichs könne auf jeden Fall bei Tageslicht nicht als mangelhaft im Sinn von Art. 58 OR (Obligationenrecht) bezeichnet werden; die fehlende Abschrankung stelle unter den gegebenen Umständen keine Gefahr für den gewöhnlichen Benutzerkreis und damit keinen Werkmangel dar. Nach der SIA-Norm 358 „Geländer und Brüstungen“ sei erst ab einer Absturzhöhe von mehr als 100 cm eine Gefährdung anzunehmen und damit ein Schutzelement nötig. Die maximale Fallhöhe von 108 cm übersteige die von dieser SIA-Norm definierte Absturzhöhe von 100 cm nur geringfügig und auch das nur dann, wenn man nach der Eingangstreppe unmittelbar um 90 Grad abdrehe. Ausserdem seien für selbst genutzte Wohnliegenschaften Ausnahmen von der massgebenden SIA-Norm vorgesehen.

Das Bundesgericht verneinte auch einen Werkmangel für den Fall einer Benutzung des Eingangsbereichs in der Nacht. Nach seiner Auffassung hätte der Sturz über die Mauer mit einem Mindestmass an Vorsicht ohne weiteres verhindert werden können. Auch unter ungünstigsten Annahmen – ausgefallene Aussenbeleuchtung und ausgeschaltete Treppenhausbeleuchtung – könne nicht von einem Werkmangel die Rede sein, weil hier die Werkeigentümerhaftung an die Grenze der Selbstverantwortung von X stosse. Dieser hätte zurückgehen und die Treppenhausbeleuchtung wieder einschalten oder vorsichtiger durch die nicht völlige Dunkelheit vorwärts gehen sollen. Mit einem Mindestmass an Vorsicht hätte der Unfall vermieden werden können.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.191/2005)

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