Arrêt du: 1 octobre 2003
N° de procédure: 4C.150/2003
A arbeitete in einem Hotel, das auch Appartements und ein Kurzentrum enthielt, als Masseurin. An einem Novemberabend im Jahr 1995 gegen 17.30 Uhr verliess sie das Hotel durch den Personaleingang. Dieser führte direkt auf den Parkplatz. Der Platz war vereist. A stürzte und verspürte unter anderem in beiden Handgelenken Schmerzen. Sie ging nach dem Sturz nach Hause. Die Arbeit als Masseurin nahm sie normal wieder auf. Erst Anfang Dezember konsultierte sie ihren Arzt. In der Folge musste sie sich vier chirurgischen Eingriffen an der Hand und am Daumen unterziehen und wurde während mehreren Monaten krankgeschrieben.
A verlangte von der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher der Parkplatz gehörte, Schadenersatz und Genugtuung. Die Parteien einigten sich darauf, vorerst unter anderem die Haftungsfrage zu klären. Die kantonalen Gerichtsinstanzen bejahten eine Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund des Unfalls von A. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil aus folgenden Gründen:
Bezüglich Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR (Obligationenrecht) sei ein Werk dann mangelhaft, wenn es keine genügende Sicherheit biete für den Zweck, dem es dienen soll. Die Unterhaltspflicht des Eigentümers müsse dann strenger beurteilt werden, wenn das Risiko hoch sei und die Technik Möglichkeiten biete, um dem zu begegnen. Die Kosten hiefür müssten immer in einem vernünftigen Verhältnis zu den Benutzerinteressen und zum Zweck des Werkes stehen.
Der fragliche Parkplatz befinde sich auf 1600 m Höhe. Auf dieser Höhe seien Schnee und Frost in der Wintersaison häufig. Da es um den Weg vom Hotelausgang zum Auto bzw. zur öffentlichen Strasse gehe, verlange dies von den Eigentümern eine besondere Sorgfalt bezüglich Sicherheit der Wegbenutzer. Wegen Glatteis seien auf dem fraglichen Parkplatz an diesem Tag zwei Personen ausgerutscht. Die Vereisung sei auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Niederschläge seien in Schneeregen übergegangen und Eisbildung auf diesem Parkplatz sei am Ende eines Wintertages häufig vorgekommen. Die unvollständige Schneeräumung am fraglichen Tag, das fehlende Salzen oder Sanden nach der Eisbildung und auch das Fehlen eines Warnsignals (Sturzgefahr) würden einen Unterhaltsmangel im Sinne von Art. 58 OR darstellen.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.150/2003)
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