Arrêt du: 9 avril 2014
N° de procédure: 4A_521/2013
Thema des Urteils
Fenster im Hotel als Werk im Sinne von Art. 58 OR
Sachverhalt
A nahm im September 2005 an einem Familientreffen in einem Hotel teil. Nach Mitternacht begab er sich auf sein Zimmer im zweiten Obergeschoss des Hauses. Am Morgen kurz vor 06.00 Uhr wurde er, nur mit Pyjama-Hosen bekleidet, schwer verletzt auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf gegen das Gebäude gerichtet auf dem ca. 5.5 m unterhalb seines Zimmers liegenden Verbundsteinplatz aufgefunden. Es wurde festgestellt, dass das Zimmer von A bei innen steckendem Zimmerschlüssel verschlossen war. Das bis zum Boden gehende Fenster, vor dem ein 91cm hohes Geländer angebracht war, war zugeklappt, aber nicht verschlossen. Der einteilige Vorhang zwischen Fenster und Zimmer war zugezogen.
Prozessgeschichte
A verlangte von der Stiftung, welche das Hotel betrieb, eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.– nebst Zins. Er machte geltend, das Geländer seines Zimmers sei nicht hoch genug gewesen und habe keine hinreichende Sicherheit geboten. Die kantonalen Gerichtsinstanzen wiesen diese Klage ab. Daraufhin gelangte A ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Dass eine Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Regeln der Baukunst entspricht, ist für die Frage, ob die Baute aus Optik der Werkeigentümerhaftung mangelhaft ist, nicht ausschlaggebend. Denn es kann einen Mangel im Unterhalt darstellen, wenn die durch den technischen Fortschritt indizierten Massnahmen zur Reduktion der von einem Werk ausgehenden Gefahren nicht ergriffen werden, sofern die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen.
Andererseits reicht die Tatsache allein, dass eine Baute nicht alle Vorteile der neusten Technik aufweist, nicht aus, um sie als mangelhaft auszuweisen. Zu prüfen ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die nicht dem neusten Standard entsprechende Werkausführung noch hinreichende Sicherheit bietet oder ob mit Blick auf die vom Werk ausgehende Gefahr der korrekte Unterhalt eine Anpassung an den neuen Standard gebietet.
Eine Anpassung, die bauliche Massnahmen erfordert, kann rasch zu beträchtlichen Kosten führen. Gemäss Bundesgericht muss unter dem Aspekt finanzielle Zumutbarkeit nicht geprüft werden, ob der Werkeigentümer diesen Betrag aufbringen könnte, sondern ob eine sofortige Anpassung ausserhalb von Renovationsarbeiten mit Blick auf die Unfallgefahr und die Kosten verlangt werden kann.
Im konkreten Fall gab die Stiftung, welche das Hotel betrieb, an, im Jahre 2003 habe man begonnen, über Brandschutz zu diskutieren. Später habe man in die Sanierungspläne auch den Ausbau und die Anpassung der Geländer miteinbezogen. Die Renovation sei schliesslich 2006/2007 erfolgt – also nach dem Unfall. Dass bereits vor dem Unfall eine Renovation erfolgt wäre, in die eine Anpassung der Geländerhöhe hätte einbezogen werden können, ist nicht festgestellt worden. Im Zeitpunkt des Baus des Hotels galt noch die sia-Empfehlung 358, welche bei möglichen Absturzhöhen von weniger als 12 m ein Geländer von mindestens 0.9 m ab begehbarem Boden vorgesehen hat. Diese Empfehlung ist im Jahre 1996 revidiert worden und die normale Höhe eines Schutzelementes ist damals auf 1.0 m erhöht worden. Gemäss Bundesgericht verletzt das kantonale Urteil kein Bundesrecht, wenn es für einen hinreichenden Unterhalt hier nicht verlangt hat, das fragliche Geländer hätte ausserhalb sowieso stattfindender Renovationsarbeiten binnen 9 Jahren dem neuen technischen Stand angepasst werden müssen.
Folgerungen bfu daraus
Aus rein rechtlicher Sicht ist es nachvollziehbar, dass im konkreten Fall nach Auffassung der Gerichte vor dem Unfall kein Anlass für den Werkeigentümer bestand, die Gefahrensituation bezüglich der Geländerhöhe neu einzuschätzen - nur weil sich nach neun Jahren der Stand der Technik weiterentwickelt hat. Es gilt eben der Grundsatz des Bestandesschutzes.
Aus unfallpräventiver Sicht wäre jedoch die periodische freiwillige Überprüfung und Verbesserung der Sicherheit gerade von öffentlich zugänglichen Gebäuden durch eine Fachperson wünschenswert. Dies z.B. bei bis zum Boden reichenden Fenstern in den oberen Stöcken eines Hotels oder Gemeindehauses. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig eine solche freiwillige Überprüfung sein kann – der fragliche Unfall hätte damit wohl verhindert werden können.
Die bfu erachtet dieses Urteil auch aus folgendem Grund als wichtig. Es hält klar fest, dass man bei sowieso stattfindenden Sanierungen einer Baute jeweils auch über eine Anpassung an den neueren Stand der Technik nachdenken sollte. Dieselbe aus der Rechtsprechung ableitbare – quasi implizite - Pflicht besteht dann, wenn nach einem Unfall Erkenntnisse gewonnen wurden, die zu einer zusätzlichen Sicherung Anlass geben. Damit wird betont, wie wichtig die Nachrüstung bestehender Bauten auch aus Optik Bundesgericht ist.
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