Arrêt du: 18 septembre 2004
Recueil officiel: BGE 130 III 736

Thema des Urteils
Werkeigentümerhaftung nach Sturz eines Kleinkindes in einen Webereikanal

Sachverhalt
Die unbeaufsichtigte 3½-jährige A fuhr von einem Gebäudevorplatz eines Mehrfamilienhauses, wo sie gespielt hatte, mit ihrem Dreirad auf die Zufahrtsstrasse zu einem Fabrikgelände, die einem Webereikanal entlangführt. Dabei stürzte das Kind in den Kanal, der von der Zufahrtsstrasse nur durch eine natürlich bewachsene Böschung getrennt wird, und erlitt eine schwere Hirnschädigung.

Prozessgeschichte
Der Anwalt von A war der Auffassung, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr gesperrte Strasse und der Kanal hinreichend gesichert gewesen wären. Das Schadenersatzbegehren gegen die Werkeigentümerin B AG wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die kantonalen Urteile.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Der Werkeigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten. Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht.

Der Werkeigentümer hat besondere Sicherheitsvorkehren zur Verhinderung zweckwidrigen Verhaltens durch Kinder zu treffen, wenn das Werk aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, die bei fehlender Vernunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen, oder wenn das Werk aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleitet.

Voraussetzung der Haftbarkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten voraussehbar ist und zumutbare Massnahmen getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt.

Gegen ein ausgefallenes Verhalten muss der Werkeigentümer selbst bei Kindern keine Vorkehren vornehmen.

Folgerungen bfu daraus

  • Auch aus Sicht Bundesgericht ist es sehr wichtig, dass diejenigen Personen bzw. Eltern, welche die Aufsicht über die Kinder ausüben, diese Pflicht sorgfältig wahrnehmen.
  • Das Bundesgericht anerkennt die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern. Deshalb kann aus der Rechtsprechung zur Werkeigentümerhaftung abgeleitet werden, dass jeder Eigentümer eines Gewässers aus Gründen der Vorsicht und zur Vermeidung von Haftpflichtfällen sein Gewässer möglichst durch technische Sicherheitsmassnahmen sichern sollte, um insbesondere Kleinkindern den Zugang dazu zu erschweren oder zu verunmöglichen.
  • Dies trifft insbesondere auf Kleingewässer im Garten (Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope) zu.
  • In Bezug auf strassenseitige Abschrankungen gegen offene Gewässer hin, die in der näheren Umgebung von Wohnhäusern liegen, erachtet es die bfu – ebenso wie das Bundesgericht – als eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall, ob spezielle Abschrankungen nötig sind oder nicht.

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