Arrêt du: 13 janvier 2014
N° de procédure: 4A_359/2013; 4A_421/2013
Y sprang vom Startsockel eines Hotel-Hallenbades kopfüber ins Wasser und schlug mit dem Kopf am Boden des Beckens auf. Dabei brach er sich den 4. Halswirbel und ist seither vom Nacken an abwärts gelähmt (Tetraplegie). Der Startsockel war am Rand des Schwimmbeckens festgeschraubt und wies eine Höhe von 62,5 - 70 Zentimetern auf. Im Sockelbereich wurde eine Wassertiefe von 150 - 151,5 Zentimetern gemessen. In der Nähe des Startsockels waren Hinweisschilder angebracht "Vorsicht beim Einspringen - Tiefe 1,50".
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob eine Vertragsverletzung der Schwimmbadbetreiber bzw. ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 Obligationenrecht (OR) vorlag. Es verneinte eine Haftung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsrpechung:
Da die Vertragshaftung nicht zu höheren Anforderungen an die Sicherheit eines Schwimmbades führe als die ausservertragliche Haftung, wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR abgestellt. Danach hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen; er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können.
Für die Bestimmung der Anforderungen an die Sicherheit eines Schwimmbads könne sowohl auf die Sicherheitsempfehlungen der bfu für Planung, Bau und Betrieb von Hallen- und Freibädern als auch auf das Reglement des Schweizerischen Schwimmverbands über die Anforderungen an Wettkampfanlagen (nachfolgend: SSCHV-Reglement) abgestellt werden.
Die bfu-Empfehlungen enthielten für eine Wassertiefe von 1,40 m bis 1,80 m keine Regelung betreffend Startsockel. Das SSCHV-Reglement dagegen enthalte keine Regel, wonach fest montierte Sockel eine Mindesttiefe von 1,80 m voraussetzen würden. Sowohl nach bfu als auch nach dem SSCHV-Reglement müssen aber demontierbare Startblöcke lediglich bei einer Wassertiefe von unter 1,40 m entfernt werden. Unter Hinweis auf das Urteil 4A_458/2008 kam das Bundesgericht gestützt auf die zitierte bfu-Empfehlung sowie auf das SSCHV-Reglement zum Schluss, dass eine Wassertiefe von 1,40 m auch bei normalem Publikumsbetrieb - also der Benutzung der Startblöcke durch Nicht-Wettkampfschwimmer - genüge, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Demnach durften die Schwimmbadbetreiber davon ausgehen, dass ein Schwimmbad mit einer Wassertiefe von über 1,50 m bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Startblöcke mit einer Höhe von 62,5 - 70 Zentimetern genügende Sicherheit biete. Das tragische Einzelschicksal von Y zeige, dass auch bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ein Restrisiko verbleibe. Dieses könne aber nicht den Schwimmbadbetreibern überbunden werden.
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