Arrêt du: 22 mars 2004
N° de procédure: 6A.77/2003

Sachverhalt
Am 19.6.2002 fuhr X mit einem Lastwagen auf der A13 Richtung San Bernardino. Kurz vor einer Ausfahrt kam es zu einer leichten Streifkollision mit einem entgegenkommenden Militärlastwagen, indem die linken Aussenspiegel der beiden Fahrzeuge sich touchierten und dadurch beschädigt wurden. X hielt bei der Ausfahrt kurz an, besah sich den Schaden und fuhr danach weiter. Da der Schwerverkehr etwas später gestoppt wurde, konnte X von der Polizei angetroffen werden. Weil er Alkoholgeruch aufwies, wurde ein Atemlufttest durchgeführt und hernach eine Blutprobe angeordnet. Diese Probe ergab für den Zeitpunkt der Streifkollision eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 Gewichtspromille.

Prozessgeschichte
Das Strassenverkehrsamt verfügte in der Folge gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten, das die Fahreignung von X aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen genügend konkreter Hinweise auf eine strassenverkehrsrechtlich relevante Alkoholproblematik verneinte, einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens für 12 Monate, und verbot ihm gleichzeitig das Führen von Motorfahrrädern. X zog diese Verfügung bis vors Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Aufgrund der festgestellten Tatsachen sowie gestützt auf die Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten habe die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zur Erkenntnis gelangen dürfen, X sei im strassenverkehrsrechtlichen Sinne trunksüchtig. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug seien demnach erfüllt. Die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen sei für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Der Umstand, dass X seit seiner letzten Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 1991 während rund 11 Jahren bussen- und unfallfrei gefahren sei, bilde nur ein Element, das neben andern beim Entscheid über das Vorliegen einer rechtlich relevanten Trunksucht im massgebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen sei.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.77/2003)

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