Arrêt du: 7 juin 1946
Recueil officiel: BGE 72 II 176
Thema des Urteils
Fehlender Handlauf einer Treppe in einem Einfamilienhaus
Sachverhalt
XP wohnt mit seiner Familie in einem alten Einfamilienhaus im Kanton Genf zur Miete. Seine 14-jährige Tochter MP stürzte auf der steinernen Treppe im Haus und verletzte sich dabei. Die fragliche Treppe schlängelt sich entlang eines Mauerpfeilers. Der Handlauf wird auf einer Strecke von über einem Meter unterbrochen, während die seitliche Abschrankung der Treppe vom Mauerpfeiler übernommen wird.
Prozessgeschichte
XP klagte in der Folge gegen den Eigentümer des Hauses aus Art. 58 Obligationenrecht. Er machte geltend, der Sturz seiner Tochter sei darauf zurückzuführen, dass die Treppe asphaltiert, schmal und rutschig sei und insbesondere, dass sie nicht mit einem Handlauf versehen sei.
Die kantonalen Gerichte wie auch das Bundesgericht wiesen diese Klage ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
- Der Hinweis von XP auf eine Vorschrift des Baurechts des Kantons Genf, wonach jede Treppe mit einem Handlauf versehen sein muss, betrachtete das Bundesgericht als nicht relevant, da es um ein altes Gebäude gehe, wo die Besitzstandsgarantie gelte.
- Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt sich dieser Fall nicht mit dem BGE 69 II 394 zugrunde liegenden Fall vergleichen, da hier nur der Handlauf unterbrochen werde, während die seitliche Abschrankung der Treppe ja vom Mauerpfeiler übernommen werde. Ein Geländer sei nämlich etwas anderes als ein Handlauf, sei doch ein Geländer primär dazu bestimmt, die Treppe nach der Seite abzuschliessen, um so einen Sturz in die Tiefe zu verhindern. Ein Geländer sei dort unerlässlich, wo der Luftraum der Treppe nicht auf andere Art abgeschlossen werde als durch ein Geländer, z.B. durch eine Mauer oder durch einen Pfeiler.
- Im blossen Fehlen des Handlaufs im Treppenhaus dieses Einfamilienhauses aber sah das Bundesgericht keinen Mangel. Wer die fragliche Treppe begehe, könne seine Hand ja der Mauer entlang gleiten lassen, um so vom einen Geländer zum anderen zu gelangen.
Folgerungen bfu daraus
- Das Urteil ist Ausdruck einer Rechtsprechungstendenz, wonach bei bestehenden Einfamilienhäusern im Nachgang zu Unfällen selten fehlende Handläufe angeprangert werden.
- Ein Anbringen von Handläufen dient aus Sicht bfu der Unfallprävention – auch wenn dies freiwillig gemacht wird.
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