Arrêt du: 6 mai 1997
Recueil officiel: BGE 123 III 306

Thema des Urteils
Unterhaltspflichten der Betreiberin eines Strandbades bezüglich eines Sprungturms im See resultieren aus dem Gefahrensatz

Sachverhalt
Ein geübter Taucher sprang von einem Sprungturm in den See. Er schlug vermutlich mit dem Kopf auf dem Grund auf und brach sich die Wirbelsäule, wobei er zum Tetraplegiker wurde.

Prozessgeschichte
Eine polizeiliche Untersuchung ergab, dass der See im Bereich des Sprungturms eine zu geringe Tiefe aufwies. Auf Klage des Tauchers hin verurteilte das zuständige kantonale Zivilgericht den Kanton X als Eigentümer des Turms und die Betreiberin des Schwimmbads (einen Verein) zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil im Wesentlichen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Wenn die Wassertiefe bei einem Sprungturm für eine gefahrlose Benutzung aller Sprunghöhen nicht ausreicht, liegt ein Konzeptionsmangel und damit ein Werkmangel vor, für den der Werkeigentümer gestützt auf die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht (OR) einstehen muss.
  • Zum Unterhalt eines Sprungturms gehören nicht nur anfallende Reparaturarbeiten, sondern auch die regelmässigen Kontrollen der Wassertiefe. Wenn diese unterbleiben, begeht die Betreiberin des Schwimmbades eine fahrlässige unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR. Aufgrund des sog. Gefahrensatzes hätte die Betreiberin im konkreten Fall den mangelhaften Sprungturm sanieren oder den Zugang dazu absperren sollen. Da sie dies nicht getan hat, kann sie solidarisch mit dem Werkeigentümer auf Schadenersatz / Genugtuung belangt werden.

  • Folgerungen bfu daraus

  • Nicht nur der Eigentümer eines Sprungturms steht in der Pflicht, für eine gefahrlose Benutzung dieser Baute besorgt zu sein. Auch ein mit diesem Eigentümer nicht identischer Betreiber des Strandbades, in dem sich der Sprungturm befindet, hat dieselbe Verpflichtung. Wird dem nicht entsprochen, drohen nach einem Schadenfall beiden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
  • Der durch die Bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte Gefahrensatz verpflichtet zu unfallpräventivem Agieren, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen auf dem Spiel stehen. Der Gefahrensatz besagt, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Gerade für «blosse» Betreiber einer Baute ist das Wissen um diesen Gefahrensatz wichtig. Eine konsequente Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes dient nach Auffassung der bfu der Prävention.

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