Arrêt du: 5 octobre 2018
N° de procédure: 1C_264/2018

Sachverhalt
A überschritt ausserorts mit seinem PW die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) .

Prozessgeschichte
Gestützt darauf wurde A vorsorglich der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten verneinte die charakterliche Fahreignung von A. Gestützt darauf wurde der definitive Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und eine von der Gutachterin empfohlene Verkehrstherapie von mindestens 14 Stunden angeordnet. A wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Durch einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer künftig verhindert werden. Das Gutachten kam zum Schluss, es liege eine charakterliche Problematik vor, welche die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes oder massives regelwidriges Verkehrsverhalten in der Zukunft stark erhöhe. Angesichts der ungenügenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit sowie der unzureichenden Anpassungsbereitschaft, Anpassungsfähigkeit und des reduzierten Verantwortungsbewusstseins würden die Grundvoraussetzungen für die Annahme einer hinreichenden Affektkontrolle und emotionalen Ausgeglichenheit sowie eines adäquaten Risikobewusstseins fehlen. Zu diesem Befund gelangte die Gutachterin nach einer testpsychologischen Untersuchung der kognitiven Leistungsvoraussetzungen und der verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften, einem explorativen Interview von A sowie dem Studium der Vorakten und eigenen Verhaltensbeobachtungen. Gemäss Gericht handelt es sich bei der Gutachterin um eine ausgewiesene Fachkraft, von deren Empfehlungen die Behörden nicht ohne Not abweichen können.


  • Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wurde aufgrund des despektierlichen und rücksichtslosen Verhaltens von A im Strassenverkehr angeordnet. A hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten. Er war um halb zehn Uhr abends auf einer kurvenreichen Strecke unterwegs, welche als Hauptverbindungsader zwischen den umliegenden Dörfern auch von Autobussen frequentiert wird und mit diversen Fussgängerstreifen versehen ist, weshalb auch mit Fussgängern zu rechnen ist. Im Hinblick darauf war das Fehlverhalten von A besonders rücksichtslos und hochgefährlich. Das Argument von A, er habe die Toilette aufsuchen müssen, rechtfertigte diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.


  • Das Gutachten insgesamt erweise sich als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Es ergebe sich daraus klar, weshalb ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit als nötig, zweck- und verhältnismässig einzustufen sei.
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