Arrêt du: 18 décembre 2007
N° de procédure: 6B_631/2007
Die Skifahrerin A zog sich im Januar 2003 bei einem Skiunfall schwere Verletzungen zu, als sie auf einer engen und viel befahrenen Traverse wegen eines Snowboarders das Gleichgewicht verlor, stürzte und mit dem Kopf aufschlug. In der Folge besichtigte ein Schadeninspektor der Unfallversicherung von A gemeinsam mit dem Pistenverantwortlichen X und dem Betriebschef Y die Unfallstelle. X und Y waren sich – so vermerkte es der Schadensinspektor in seinen Notizen – schon vor dem tragischen Unfall bewusst gewesen, dass diese Traverse riskant war und entsprechende Sicherungsvorkehren (eine Verbreiterung und/oder Polsterung) nötig waren. Realisiert wurden diese allerdings erst nach dem Unfall von A.
Im Juli 2007 wurden X und Y kantonal letztinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung für schuldig befunden. X wurde mit 15 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft, Y wurde mit 20 Tagessätzen à Fr. 60.– bestraft (je bedingt vollziehbar während zwei Jahren). Das Gericht hatte sich bei seinem Entscheid nicht nur auf den Bericht des Schadeninspektors gestützt, sondern auch auf eine Pistenexpertise aus dem Jahr 1999, in der empfohlen wurde, an der fraglichen Stelle ein Sicherheitsnetz zu installieren. Es war zum Schluss gekommen, X und Y hätten ihre Sorgfaltsplichten missachtet, indem sie die notwendigen Sicherungsmassnahmen nicht durchgeführt hatten.
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid und wies eine dagegen von X und Y erhobene Beschwerde ab.
(Prozess-Nr. des Bundesgericht 6B_631/2007 vereinigt mit 6B_632/2007)
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