Arrêt du: 1 octobre 2007
N° de procédure: 4A_235/2007
Der geübte Skifahrer X benutzte an einem eiskalten Vormittag im März 1999 einen Bügelschlepplift. Dieser erschliesst unter anderem schwarz markierte Pisten und ist zu Beginn mit einer Hinweistafel versehen: Achtung – nur für gute Skifahrer. X liess sich allein an einem Bügel hochziehen. An einem Steilhang stürzte er auf dem hart gefrorenen Trassee und rutschte dann, ohne bremsen oder sich festhalten zu können, den Hang hinunter. Die Liftbenutzer am nächsten Bügel konnten ausweichen, den danach folgenden Skifahrern gelang dies nicht. X zog sich bei der Kollision diverse, teilweise bleibende Schäden zu. In der Folge klagte er gegen den Skiliftbetreiber und verlangte Fr. 35 000.– Schadenersatz sowie Fr. 30 000.– Genugtuung. Die kantonale Justiz kam zum Schluss, der Skiliftbetreiber habe die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, und wies die Klage ab. X beschwerte sich dagegen vor Bundesgericht, das den kantonalen Entscheid bestätigte.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt einerseits, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden müssen. Andererseits ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Verhalten nicht vermieden werden können. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit, d. h., Schutzmassnahmen dürfen nur im Rahmen des Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wobei ein Mindestmass an Schutz immer gewährt werden muss. Eine weitere Grenze der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des jeweiligen Pistenbenutzers. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, wird anhand der Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilt.
Wenn dem Skiliftbetreiber keine Verletzung gebotener und zumutbarer Sicherheitsmassnahmen vorgeworfen werden kann, hat der Benutzer das mit der Liftbenutzung verbundene Risiko zu tragen. Umstritten war im vorliegenden Fall, ob der Zustand der Skiliftspur zur Zeit des Unfalls eine ausserordentliche oder überraschende Gefahr darstellte, aufgrund derer der Skiliftbetreiber verpflichtet gewesen wäre, weitere Sicherheitsmassnahmen zu treffen (z. B. das Trassee mit einem Hobel aufzurauen). Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war das Trassee am Unfalltag zwar hart gefroren, aber nur stellenweise vereist. Weitere Tücken wies es nicht auf. Seine Sicherheit war namentlich durch ein leichtes Quergefälle erhöht worden. Zudem wurde mit einem Schild darauf hingewiesen, dass der Lift schwarze Pisten erschliesst und nur für gute Skifahrer geeignet ist. Nach Ansicht des Bundesgerichts musste X schon aufgrund dieses Hinweises damit rechnen, dass nicht nur die mit dem Skilift erschlossenen Abfahrten, sondern auch der Aufstieg zu diesen schwierig sein würde. Zudem sei bereits bei der Talstation ersichtlich, dass der Bügelschlepplift nach einem anfangs eher flachen Teilstück steil ansteige, erwogen die Richter. Guten Skifahrern, für die der Lift bestimmt sei, müsse deshalb klar sein, dass sie bei einem Sturz im Steilhang das Trassee hinunterrutschen würden. Ebenso müssten sie wissen, dass im Frühjahr wegen der tagsüber intensiven Sonneneinstrahlung und der darauf folgenden kalten Nächte morgens mit harten Pisten und Liftspuren zu rechnen sei. Entgegen der Meinung von X könne also keine Rede davon sein, dass er mit einer unvorhersehbaren Gefahr konfrontiert worden sei, so das Bundesgericht. Da der Skiliftbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, haftete er nicht für den Unfall.
Fazit: Der Hinweis auf die Schwierigkeit einer Skipiste gilt nicht nur für die Abfahrt, sondern unter Umständen auch schon für den Aufstieg mit dem Skilift.
Volltext des Urteils siehe hier; Praxis BGer 6/2008 Nr. 63)
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