Arrêt du: 5 janvier 2017
N° de procédure: SB160220 (Urteil Zürcher Obergericht)
Sachverhalt
A wird vorgeworfen, ihren PW gefahren zu haben, obschon sie zuvor – mutmasslich am Vorabend zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr – Marihuana in Form von Joints konsumiert gehabt habe, so dass ihr Blut während der Fahrt eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von 5.3 µg/L aufgewiesen habe.
Prozessgeschichte
Das Bezirksgericht sprach A des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--.
Auf Berufung von A hin sprach sie das Obergericht von sämtlichen Anklagepunkten frei.
Die Oberstaatsanwaltschaft gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte einen Schuldspruch. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut (Urteil 6B_920/2015 vom 4.5.2016), hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht verurteilte daraufhin A wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Obergerichts
A habe gemäss eigenen Angaben gewusst, dass Cannabis eine berauschende Wirkung habe und sie sich deshalb nicht unmittelbar nach dem Konsum ans Steuer habe setzen dürfen. Nachdem sie die Substanz ohne ärztliche Anordnung und somit auch ohne Angaben hinsichtlich der Dosierung konsumiert hätte, habe sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, das THC lasse sich am Folgetag nicht mehr nachweisen, weshalb der Irrtum vermeidbar gewesen sei. In Betracht falle daher die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts.
Hinsichtlich Art. 91 Strassenverkehrsgesetz (SVG) als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt.
A weist eine lange Kranken- und Unfallgeschichte auf und konsumiert gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 Cannabis zur Behandlung chronischer Schmerzen. Die schmerzlösende und ermüdende Wirkung, die das Cannabis auf A offenbar hatte, zeigt deutlich seine Wirkung auf das Nervensystem. Damit liegt auch auf der Hand, dass Cannabis, wie im Übrigen auch jedes andere Betäubungsmittel, das Reaktionsvermögen und damit die Fahrfähigkeit einer Person mitbeeinflusst. A dürfte sich der Wirkung der Inhaltsstoffe von Cannabis aufgrund ihrer rund zehnjährigen Erfahrung mit dieser Substanz durchaus bewusst gewesen sein. Dass Cannabiskonsum relativ lange im Blut nachweisbar ist, ist ferner weder aussergewöhnlich noch neu. Entsprechende Informationen sind etwa im Internet einfach zugänglich und hätten auch durch Fragen von A an einen Apotheker oder Arzt oder gar an Polizeibehörden problemlos beschafft werden können.
Vor diesem Hintergrund hat A den Tatbestand des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erfüllt.
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