Arrêt du: 1 avril 2020
N° de procédure: 6B_1339/2019
Sachverhalt
A wird vorgeworfen, anlässlich einer Verkehrskontrolle hätten bei ihm als Lenker eines Personenwagens Anzeichen von Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss bestanden. A habe sich geweigert, einen polizeilich angeordneten sogenannten Mahsan-Test anhand einer Urinprobe durchführen zu lassen. Dadurch habe er eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt.
Prozessgeschichte
Die kantonalen Gerichte sprachen A von der Anschuldigung der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei. Die Generalstaatsanwaltschaft gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des kantonalen Obergerichts und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
- Der Straftatbestand «Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» ist ein sog. Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist demnach erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Betäubungsmittelvortests (z.B. der Mahsan-Test) haben lediglich eine Indikatorfunktion und dienen der Polizei als Entscheidungshilfe dafür, ob eine Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer Zwangsmassnahme zu unterziehen ist. Sie ersetzen im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe nicht. Zur exakten Feststellung des relevanten medizinischen Zustands der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt sind sie ungeeignet. Deshalb genügt die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests nicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit).
- Da A laut unbestrittenem Sachverhalt die Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines solchen Vortests verweigerte, hält der Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor Bundesrecht stand. Die polizeilich festgestellten roten Augen und der Marihuanageruch aus dem Fahrzeuginnenraum sowie die Weigerung von A zur Mitwirkung beim Vortest hätten zwar zur Anordnung einer Blutprobe führen müssen (Art. 55 Abs. 3 SVG, Art. 12a SKV und Art. 13 Abs. 2 SKV). Dass A sich einer solchen widersetzt habe, wird ihm aber nicht vorgeworfen.
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