Arrêt du: 3 décembre 2019
N° de procédure: 6B_614/2019

Sachverhalt
Der Autofahrer A wurde bei der Autobahneinfahrt anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Er verweigerte die Mitwirkung bei einem Betäubungsmittelvortest (Drugwipe-Schnelltest) und widersetzte sich nachfolgend auf dem Polizeistützpunkt auch der Blutentnahme für die angeordnete Blutprobe.

Prozessgeschichte
Das Bezirksgericht büsste ihn wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss art. 91a Abs. 1 SVG mit Fr. 600.- und verurteilte ihn mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.-. Auf Berufung von A und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das kantonale Obergericht den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es erhöhte die bedingte Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu Fr. 90.- und die Verbindungsbusse auf Fr. 2'000.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren für die Geldstrafe. Dagegen wehrte sich A erfolgreich beim Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 Strassenkontrollverordnung bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50). Die entsprechende Regelung dient der Generalprävention. Im konkreten Fall hätten ausreichende Hinweise für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit vorgelegen.
  • Ein Betäubungsmittelvortest dient lediglich als Entscheidungshilfe dafür, ob eine Blutprobe anzuordnen und der Fahrzeugführer einer Zwangsmassnahme zu unterziehen ist. Er ersetzt jedoch im Gegensatz zur Atemalkoholprobe die Blutprobe nicht.
  • Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen. A leistete sowohl gegen den Vortest als auch gegen die Blutprobe Widerstand. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt. Auch den subjektiven Tatbestand hat er erfüllt, da er sich dem Vortest bzw. der Blutprobe wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich widersetzt hat. Insgesamt erweise sich der Schulspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als bundesrechtskonform.
  • Gemäss Bundesgericht hat die kantonale Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung jedoch das ihr zustehende Ermessen überschritten resp. Ihrer Strafzumessung unmassgebliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Sie geht von zwei Tathandlungen aus und würdigt dies strafschärfend. Wie oben dargelegt, erfüllt die Verweigerung des Betäubungsmittelvortests allein den objektiven Tatbestand nicht. Die Vorinstanz muss daher aufgrund der Erfüllung einer einzigen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Strafzumessung neu festsetzen und begründen. Daher hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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