Arrêt du: 18 janvier 2016
N° de procédure: 6B_553/2015
Recueil officiel: BGE 142 IV 23
Will die Polizei einen Fahrzeuglenker auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, besteht grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit, da die Gefahr besteht, dass sie den Fahrer aus den Augen verliert und nicht mehr anhalten kann. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, besteht diese Gefahr in besonderem Masse im Grenzgebiet zweier Kantone, da die örtlich zuständige Polizei nach einer Benachrichtigung der Polizei des anderen Kantons vielfach für eine Amtshilfe nicht bereitstehen wird, so dass eine Anhaltung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Insofern ist eine Dringlichkeit durchaus gegeben. Die Kontrolle der Strassenverkehrsteilnehmer auf ihre Fahrfähigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient der Fernhaltung bzw. Aussonderung fahrunfähiger Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr und damit der Verkehrssicherheit. Sie muss als unaufschiebbare Massnahme auch bei einer Konstellation, wie sie dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegt, bei welcher die zu kontrollierende Person spät abends mit ihrem Personenwagen von einer Bar wegfährt, zulässig sein, auch wenn die Anhaltung irrtümlich erst auf fremdem Kantonsgebiet erfolgt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Anhaltung und Kontrolle durch die örtlich unzuständige Polizei als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung) zu verstehen. Soweit die Vorinstanz annimmt, die dem Beschwerdegegner abgenommene Blutprobe sei zum Nachweis seiner Fahrunfähigkeit unverwertbar, verletzt das angefochtene Urteil somit Bundesrecht.
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