Arrêt du: 26 septembre 2017
N° de procédure: 6B_758/2017

Sachverhalt
Der Autofahrer A fuhr bei mittlerem Verkehrsaufkommen zweimal bis auf wenige Meter auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf. Danach überfuhr er eine doppelte Sicherheitslinie. A bestritt, zum Tatzeitpunkt im fraglichen Auto gesessen zu haben. Der Fahrer des vorausfahrenden Autos B filmte den Zwischenfall mit einer sogenannten Dashcam.

Erwägungen des Bundesgerichts
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, A sei zum Tatzeitpunkt tatsächlich gefahren, war gemäss Bundesgericht nicht willkürlich. A war Hauptlenker des Tatfahrzeugs, die Täterbeschreibung von B passte auf A, B erkannte A bei einer Gegenüberstellung und schliesslich konnte A auch nicht glaubhaft machen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war.

Die Frage, ob die Aufnahmen der Dashcam im Strafverfahren verwertet werden dürfen, liess Bundesgericht offen und zitiert die Vorinstanz: Zu den Aufzeichnungen hält die Vorinstanz fest, es erscheine zumindest problematisch, das Geschehen auf der Strasse ständig zu filmen. B sei aber berechtigt gewesen, die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, nachdem ihn A mit seinem Fahrzeug bedrängt habe. Mit anderen Worten habe die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewichtigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot für den zweiten Verstoss vorliege.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts
Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen lässt das Bundesgericht weiterhin offen. Aufzeichnungen sind allenfalls dann verwertbar, wenn eine Dashcam als Reaktion auf eine erhöhte abstrakte Gefahr eingeschaltet wird.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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