Arrêt du: 7 novembre 2016
N° de procédure: 1C_339/2016
Sachverhalt
A ist am 4. April 2016, um ca. 11.34 Uhr, mit seinem Personenwagen in Gstaad auf der Gsteigstrasse in Richtung Gsteig gefahren. Dabei hat er sein Fahrzeug rund 400 m vor der Ortsausfahrt stark beschleunigt und ist von einem Radar mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h (statt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erfasst worden. Die Polizei hat ihn rund 500 m nach der Ortsausfahrt angehalten. Er hat erklärt, er habe mit seiner Schwester eine kurze Ausfahrt machen wollen, um ihr den neuen Wagen vorzuführen. Er habe Gas gegeben und dabei nur kurzfristig eine so hohe Geschwindigkeit erreicht. Im Dorfkern würde er nie so schnell fahren. Nach Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft hat die Polizei den Fahrzeugausweis sowie die Fahrzeugschlüssel beschlagnahmt und den Führerausweis von A vor Ort eingezogen. A hat das Abnahmeprotokoll, laut dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h überschritten habe, unterzeichnet.
Prozessgeschichte
Das Strassenverkehrsamt hat A vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde entzogen. A war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgerichts. Dieses wies seine Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359 E. 3a S. 364 mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401).
Auch wenn es vom Beschwerdeführer anders empfunden wird, stellt der vorsorgliche Sicherungsentzug aus juristischer Sicht keine Sanktion dar (BGE 141 II 220 E. 4.2.1 S. 230 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Warnungsentzug, bei dem es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht (vgl. zuletzt Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, 21563/12, Ziff. 23), ist der Sicherungsentzug nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten geknüpft, sondern an die fehlende Fahreignung (vgl. BGE 131 II 248 E. 4 S. 250 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.1). Insoweit verfolgt der Sicherungsentzug eine andere Zielsetzung: Er bezweckt die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden.
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