Arrêt du: 17 mai 2013
N° de procédure: 1C_242/2013

Sachverhalt
Im Oktober/November 2012 musste sich X., geb. 1940, der standardmässigen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Inhaber von Führerausweisen unterziehen. Mit Schreiben vom 6. November 2012 empfahl sein Hausarzt in Absprache mit dem Augenarzt dem Departement des Innern, Motorfahrzeugkontrolle, des Kantons Solothurn "aufgrund der grenzwertigen und schwankenden Befunden des Visus zur Klärung der Fahrtauglichkeit" die Durchführung einer Kontrollfahrt. Am 16. November 2012 ordnete die Motorfahrzeukontrolle eine solche Kontrollfahrt an und bot X. auf den 22. November 2012 dazu auf. Der Experte brach, aufgrund verschiedener festgestellter Mängel beim Fahrverhalten und bei den Kenntnissen der Verkehrsregeln, die Kontrollfahrt vorzeitig ab, womit diese als nicht bestanden gewertet wurde.

Prozessgeschichte
Noch am gleichen Tag verfügte die Motorfahrzeugkontrolle den vorsorglichen Entzug des Führerausweises von X. für alle Kategorien. Mit Urteil vom 8. Februar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde ab. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Beim vorsorglichen Führerausweisentzug kommt es wesentlich darauf an, ob der Inhaber des Ausweises noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, namentlich etwa aufgrund einer nicht bestandenen Kontrollfahrt, können sofortige administrative Massnahmen höchstens ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn aus irgendeinem Grunde deren Dringlichkeit zu verneinen wäre; andernfalls und regelmässig ist der Ausweisentzug zum Schutz der Verkehrssicherheit unverzüglich vorsorglich anzuordnen.
  • Die Vorgehensweise des Vertrauensarztes sowie der Behörden entspricht der Rechtsordnung. Aufgrund der Kontrollfahrt ergaben sich erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Gründe, weshalb trotzdem auf einen vorsorglichen Entzug zu verzichten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es trifft zwar zu, dass die Bedenken der Ärzte ursprünglich im Zusammenhang mit seiner Sehkraft standen und der vorsorgliche Entzug nunmehr wegen fehlender Eignung in mehrfacher Hinsicht erfolgte. Der Vertrauensarzt war aber offensichtlich der Ansicht, die Fahrtauglichkeit lasse sich bei einer Kontrollfahrt besser abklären als allein aufgrund der medizinischen Untersuchung. Dagegen ist nichts einzuwenden, da bereits, aus welchen Gründen auch immer, Bedenken an der Fahreignung bestanden und die Kontrollfahrt mithin nicht blosse Schikane war. Dass in der Folge die Fahrtauglichkeit in grösserem Masse als ursprünglich erwartet in Frage gestellt wurde, unterstreicht nur die Dringlichkeit des vorsorglichen Entzugs. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Unhaltbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu belegen. Dieser erweist sich daher nicht als willkürlich bzw. verfassungswidrig.

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