Arrêt du: 1 mai 2015
N° de procédure: 1C_61/2015
Sachverhalt
A fuhr mit seinem Motorrad Richtung Mellingen. Vor dem Kreisel in Niederwil konnte er sein Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit einem Kleinbus, der bereits im Kreisel war. Verletzt wurde niemand, aber es entstand Sachschaden. Gegenüber der Polizei gab A. zu Protokoll, dass er wegen der Witterungsverhältnisse (leicht verspritztes Helmvisier), eines entgegenkommenden Fahrzeugs und eines Maisfeldes den Kleinbus zu spät gesehen habe.
Prozessgeschichte
Strafrechtlich wurde A zu einer Busse wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt. Das Strassenverkehrsamt entzog A den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat. A gelangte wegen des Führerausweisentzugs bis ans Bundesgericht, wo er unterlag.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben, übersieht er, dass diese von vornherein nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auf einen Kreisel zufuhr, bei dessen Einfahrt ihm kein Vortritt zukam. Gemäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Sein Tempo hätte der Beschwerdeführer somit rechtzeitig drosseln müssen. Eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels kann insbesondere Fahrradfahrer gefährden (WALTER/ACHERMANN STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08/2012, S. 256 f.).
Die nasse Fahrbahn, das verspritzte Visier und die aufgrund von Sträuchern und einem Maisfeld eingeschränkte Sicht hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksamkeit sein müssen. Schwierige Verkehrsbedingungen setzen die geforderte Sorgfalt allgemein herauf (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 zu Art. 16 SVG). Dem Beschwerdeführer ist insofern zu widersprechen, wenn er sinngemäss behauptet, die Kollision sei das Resultat eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen in einer Geschwindigkeit auf einen Kreisel zufuhr, die es ihm nicht erlaubte, rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug zu vermeiden, kann sein Verschulden nicht mehr als nur leicht qualifiziert werden. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.
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