Arrêt du: 16 mars 2017
N° de procédure: 2C_1063/2015

.X.________ (geb. 2006) wohnt mit seinen Eltern B.X.________ und C.X.________ in Gran-ges/VS, welches zur zweisprachigen (D/F) Gemeinde Siders/VS gehört. Am 27. August 2013 stellten die Eltern für ihren Sohn bei der Gemeinde ein Gesuch für die Einrichtung eines Schultransports (Schulbus oder Taxidienst) von ihrem Wohnhaus zum 8 km entfernten Schul-haus "Borzuat" in Siders, damit A.X.________ dort - anstelle des zu Fuss in fünf Minuten erreichbaren Primarschulhauses in Granges (wo in französischer Sprache unterrichet wird) - die erste Primarklasse der deutschsprachigen Schule besuchen könne. Eventuell seien die Eltern bis zur Einrichtung des Schultransportdienstes für den von ihnen eingerichteten Taxidienst (Beauftragung eines Taxiunternehmens) voll zu entschädigen (Fr. 350.-- pro Woche). Zur Begründung machten sie geltend, A.X.________ habe im zweisprachigen Kanton Wallis einen Anspruch auf den Besuch einer deutschsprachigen Schule. Die Distanz zwischen dem Wohnort und dem Schulhaus in Siders sei weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zu bewältigen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde der Schulweg 4 Stunden pro Tag beanspruchen, was unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer (7 Jahre alt) geht - benützt er den Bus - von einem Schulweg von 4 Stunden pro Tag aus; damit ist auch die Heimkehr über Mittag gemeint. In diesen 4 Stunden eingerechnet sind zudem fahrplanbedingte Wartezeiten zwischen Busankunft/-abfahrt und Schulbeginn/-ende. Die Reise- und Wegzeiten sowie die Distanzen legt der Beschwerdeführer selber - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Schulinspektors - im Gesuchsverfahren der Gemeinde und im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat dar. Aus diesen Akten ergibt sich eine reine Marschdistanz von ca. 1'100 m zuzüglich einer Busfahrt von (je nach Tageszeit) ungefähr 15 - 20 Minuten. Die reine Wegzeit ohne Wartezeiten beträgt ca. 40 - 45 Minuten (pro Weg). In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist einerseits, dass dem Beschwerdeführer der Weg in die Schule seines Wohnortes (französisch-sprachiger Unterricht) zumutbar ist, andererseits aber ebenso, dass ihm der Schulweg zum Schulhaus "Borzuat" (deutsch-sprachiger Unterricht) ohne Hilfsmittel nicht zugemutet werden kann. Wie das Bundesgericht entschieden hat, verstösst ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss und teils mit dem (Schul-) Bus zwei Mal am Tag zurückzulegen ist, nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV, bewegt sich aber an der oberen Grenze dessen, was von einem Erstklässler noch verlangt werden kann (2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3, vgl. auch Urteil 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4). Gemäss der vorgenommenen Sachverhaltsergänzung beträgt der Schulweg des Beschwerdeführers 40-45 Minuten (vorne E. 3) und ist - angesichts des etwas anderen Massstabes (vorne E. 5.2) - jedenfalls unter der Voraussetzung eines organisierten Mittagstischs (vgl. sogleich) - zwei Mal täglich zumutbar; ebenso die sich im Rahmen haltenden Wartezeiten zwischen Busankunft/-abfahrt und Schulbeginn/-ende.

Nach der Rechtsprechung liegt in der Organisation eines durch die Gemeinde organisierten Mittagstischs (angemessene Verpflegung und Betreuung) eine Alternative zum Schultransport, allerdings muss dieser unter Vorbehalt einer Beteiligung an den Verpflegungskosten mit einem Betrag, wie er auch zu Hause anfallen würde, unentgeltlich sein (zit. Urteil 2C_433/2011 E. 4.3 und 5.2). An der deutschsprachigen Schule in Siders besteht unbestrittenermassen ein Mittagstisch. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dieser sei zu teuer, er hat aber die Verpflegungskosten im kantonalen Verfahren nicht zum Streitgegenstand gemacht. Damit hat auch das Bundesgericht nicht darüber zu befinden. Die Beschwerdegegnerin wird aber nach Massgabe des letztgenannten Urteils dafür zu sorgen haben, dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern am Mittagstisch in einem zulässigen Rahmen hält (vgl. dazu zit. Urteil 2C_433/2011 E. 5.2), ansonsten der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gewährleistet wäre. Erfüllt der Mittagstisch hingegen das Kriterium der Unentgeltlichkeit im Sinne der Rechtsprechung, ist dem Anspruch aus Art. 19 BV Genüge getan, wenn die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Kosten für den Schultransport mit öffentlichen Verkehrsmitteln vergütet.


(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_1063/2015)

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