Arrêt du: 14 octobre 2004
N° de procédure: 2P.101/2004
Oberstufenschüler: 40-minütige Fahrt mit dem Velo (8 km/100 Meter Höhenunterschied) ist zumutbar
Gemäss dem Unterrichtsgesetz des Kantons X können die Schulbehörden für verkehrsmässig ungünstig liegende Gebiete, bei gefährlichen Schulwegen oder um Gemeinschaftslösungen zu ermöglichen für die Schüler unentgeltliche Schultransporte organisieren. Die Schüler der Oberstufe D konnten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule gelangen. Sie mussten den 8 km langen Schulweg jeweils mit dem Fahrrad zurücklegen. Während sie für den Rückweg rund 40 Minuten benötigten, konnte der Hinweg zur Schule wegen des Gefälles von etwa 100 Metern etwas schneller bewältigt werden. Die Interessengruppe „Schülertransport der Oberstufe D“ verlangte deshalb bei der zuständigen Schulbehörde die Einrichtung eines Schülertransports. Die Schulbehörde unterbreitete der Gemeindeversammlung ein Kreditbegehren. Danach sollte vorerst für zwei Jahre ein Schulbusbetrieb von Anfang Dezember bis Ende Februar und in der Folge ab den Herbstferien bis Ende Februar organisiert werden. Nachdem die Stimmbürger den Antrag verworfen hatten, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Interessengruppe und der zuständigen Gemeinde. Diese wurde vom Verwaltungsgericht als kantonal letzte Instanz dazu verpflichtet, für die betroffenen Schüler jeweils im Winterhalbjahr am Morgen und am Abend einen Schülertransport einzurichten. Für den Mittag sollte sie während des ganzen Schuljahres entweder einen Schülertransport oder einen Mittagstisch organisieren. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Interessengruppe schliesslich beim Bundesgericht. Sie beanstandete, dass von den Schülern erwartet wurde, den gefährlichen und anstrengenden Schulweg im Sommerhalbjahr morgens und abends mit dem Fahrrad zurückzulegen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die für das Schulwesen zuständigen Kantone haben dafür zu sorgen, dass allen Kindern ausreichender und an öffentlichen Schulen unentgeltlicher Grundschulunterricht offen steht. Grundsätzlich muss der Unterricht am Wohnort der Schüler erteilt werden. Wenn Kindern der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden kann, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten. Es sei Sache des kantonalen Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden einen Transportdienst organisieren oder die Transportkosten ganz oder teilweise übernehmen müssen, hielt das Bundesgericht fest. Der Kanton X habe eine solche Regelung in seinem Unterrichtsgesetz getroffen.
Zu prüfen war daher, ob den Schülern der Oberstufe D der Schulweg zumutbar war. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz. Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution der betroffenen Kinder. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schulweg wegen der witterungsbedingten Hindernisse im Winter als generell unzumutbar. Hingegen ging es davon aus, dass es den Schülern im Sommerhalbjahr aufgrund der besseren Licht- und Witterungsverhältnisse zumutbar sei, einmal am Tag den Hin- und Rückweg zur Schule mit dem Fahrrad zurückzulegen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung wie folgt: Der Höhenunterschied von 100 Metern falle bei einer Strecke von 8 km wenig ins Gewicht, wenn sich die Steigung wie im vorliegenden Fall regelmässig auf die gesamte Länge des Weges verteile. Selbst für Kinder im Kindergartenalter gelte ein halbstündiger Fussmarsch als zumutbar. 13- bis 16-jährigen Oberstufenschülern könne, auch was die Bewältigung von Gefahren im Strassenverkehr angehe, entsprechend mehr zugemutet werden. Somit sei ein Schulweg, der 40 Minuten mit dem Fahrrad für den beschwerlicheren Rückweg in Anspruch nehme, zumutbar. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, den Transportdienst nicht vollumfänglich einzurichten, erscheine zwar eher streng. Er halte sich aber im Rahmen des den Kantonen zustehenden Spielraums.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2P.101/2004)
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