Decisione del: 25 giugno 2014
Numero processo: 1C_49/2014
Sachverhalt
Am 25. Juni 2012 stellte der in Bern wohnhafte deutsche Staatsangehörige A beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Gesuch um Austausch eines ausländischen Führerausweises.
Am 12. Februar 2013 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, A habe eine Kontrollfahrt zu absolvieren.
Prozessgeschichte
Am 1. Mai 2013 lehnte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Einsprache von A gegen die Verfügung vom 12. Februar 2013 ab. A zog den Entscheid weiter. Die kantonalen Instanzen lehnten seine Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, der angefochtene Entscheid der Rekurskommission des Kantons für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wurde aufgehoben und die Sache ans Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons zurückgewiesen mit der Anweisung, den deutschen Führerausweis von A gegen einen schweizerischen auszutauschen.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) darf ein ausländischer Motorfahrzeugführer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen, wenn er über einen gültigen nationalen Führerausweis verfügt. Einen schweizerischen Führerausweis benötigt der Ausländer, wenn er seit 12 Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Nach Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie sicher zu führen versteht. Nach Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das ASTRA "die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen." Unbestritten ist, dass Deutschland nach der entsprechenden Länderliste des ASTRA (aktuell in Anhang 2 der Beilage zum Kreisschreiben des ASTRA vom 1. Oktober 2013) zu jenen Ländern gehört, deren Ausweise grundsätzlich gegen schweizerische ausgetauscht werden, ohne dass der Inhaber eine Kontrollfahrt oder eine Theorieprüfung zu absolvieren hätte. Ziff. 351 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Schweizerischen Strassenverkehrsämter vom 21. Mai 2010 über die Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland (käuflich zu erwerben unter www.asa.ch) bestimmt: "Lässt der Führer aus einem EU-, EFTA- oder anderen Staat (Umtausch der Ausweise ohne Kontrollfahrt gemäss Weisungen des ASTRA vom 29. September 2007) seinen ausländischen Führerausweis später als fünf Jahre seit seiner Einreise umtauschen, so muss er eine Kontrollfahrt absolvieren."
Gestützt auf diese Rechtslage und die zitierten Richtlinien ist die Rekurskommission zum Schluss gekommen, A habe sein Austauschgesuch mehr als fünf Jahre nach seiner Ausreise gestellt. Es müsse daher entsprechend Ziff. 351 der erwähnten Richtlinie davon ausgegangen werden, dass er während mindestens 5 Jahren kein Motorfahrzeug mehr gelenkt habe. Das gebe zu berechtigten Zweifeln an seiner Fahreignung Anlass, die mit einer Kontrollfahrt abgeklärt werden müssten.
Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass A seit seinem Zuzug in die Schweiz bis heute regelmässig Motorfahrzeuge gelenkt, es aber versäumt hat, pflichtgemäss innerhalb eines Jahres seinen deutschen Führerausweis auszutauschen. Das Versäumnis von A stellt damit objektiv eine mit Busse zu ahndende Übertretung dar (Art. 42 Abs. 3bis VZV i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 und 5 VZV). Dieses Fehlverhalten vermag daher allenfalls Zweifel an seiner Fähigkeit oder seinem Willen zur gewissenhaften Einhaltung seiner administrativen Verpflichtungen zu wecken, nicht aber an seiner Fahreignung, was allein die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertigen könnte. Weitere Gründe, die Zweifel daran erwecken würden, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der automobilistische Leumund von A (jedenfalls in der Schweiz) ungetrübt. Bestehen aber somit keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung von A, erweist sich die Anordnung einer Kontrollfahrt als bundesrechtswidrig.
Deshalb hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache ans Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückgewiesen mit der Anweisung, den deutschen Führerausweis von A gegen einen schweizerischen auszutauschen. Dem pflichtgemässen Ermessen des Amts wird anheimgestellt, A wegen der erwähnten Übertretung zu verzeigen.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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