Decisione del: 1 giugno 2015
Numero processo: 6B_409/2015

Sachverhalt
Automobilistin X. fuhr nachts und bei leichtem Regen den dunkel bekleideten Fussgänger A. an, der von rechts her auf den Streifen getreten war; er erlag 14 Tage später den dabei erlittenen Verletzungen. Nach dem Gutachten der Arbeitsgruppe Unfalltechnik Zürich war davon auszugehen, dass die Automobilistin mit 40 bis 55 km/h fuhr, und dass der Fussgänger den Streifen 0.8 bis 1.8 Sekunden vor der Kollision betreten hatte. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h war das Auto also gerade 9.1 m von der Kollisionsstelle entfernt; die Kollision wäre mithin nur dann vermeidbar gewesen, wenn X. mit höchstens 21.5 km/h gefahren wäre.

Prozessgeschichte
Während sie in erster Instanz freigesprochen wurde, wurde sie vom Obergericht wegen fahrlässiger Tötung (StGB 117) verurteilt; das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung (d.h. zur Freisprechung) zurück.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Argumentation der Vorinstanz, X. hätte die Geschwindigkeit bis zum Schritttempo mässigen müssen (SVG 33 II; VRV 6 I), weil sie keine hinreichende Sicht auf den zum Streifen führenden Weg hatte, denn ein Automobilist dürfe grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ein Fussgänger den Streifen nicht überraschend betrete (SVG 49 II, VRV 47 II), war nicht haltbar. Der Vertrauensgrundsatz greift auch zwischen Fahrzeugführern und Fussgängern. Der Automobilist hat zwar die Pflicht, die Geschwindigkeit so weit zu mässigen, dass er gegebenenfalls rechtzeitig anhalten kann, aber muss nicht damit rechnen, dass – wie hier – ein Fussgänger erst dann den Streifen betritt, wenn das Fahrzeug sich unmittelbar davor befindet. Konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten des Fussgängers (SVG 26 II), der nicht früher sichtbar war, waren hier nicht genannt und auch nicht ersichtlich.

Die Geschwindigkeit von 40 km/h wäre somit nur dann zu hoch gewesen, wenn im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG konkrete Anzeichen dafür bestanden hätten, dass ein Fussgänger überraschend den Streifen betreten würde. Solche Anzeichen werden im angefochtenen Urteil nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass der vom Opfer benützte Weg, welcher in den Fussgängerstreifen mündet, im Dunkeln lag, kein besonderes Anzeichen dafür, dass ein von dort her kommender, nicht sichtbarer Fussgänger den Streifen in Missachtung der Regeln überraschend betreten würde.

Link auf den Volltext des Urteils hier

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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