Decisione del: 8 maggio 2008
Numero processo: 6B_200/2007
Raccolta ufficiale: 134 IV 255

O, Leiter eines internationalen Jugend-Feriencamps, wollte den Teilnehmenden im Sommer 2001 als besonderes Erlebnis eine Flossfahrt auf der Rhone ermöglichen. Für die Durchführung wurden ihm vom Vizedirektor des regionalen Tourismus-Büros X und Y, zwei bei einem renommierten Anbieter von Outdoor Aktivitäten tätige Guides, empfohlen. O verliess sich auf diese Empfehlung und verzichtete darauf, weitere Informationen über die Guides einzuholen. Am für die Expedition vorgesehenen Tag war das Wetter recht stürmisch. X versicherte O auf dessen Nachfragen, dass die Bedingungen gut genug seien und die Flossfahrt durchgeführt werden könne. Nach einer kurzen Instruktion durch die zwei Guides, in der Vorsichtsmassnahmen sowie das Verhalten bei einem Unfall nicht thematisiert wurden, begaben sich die Teilnehmenden (ohne O) mit einem Schlauchboot und zwei selbst gebauten Flossen auf den Fluss. Am Steuer waren X und Y sowie ein Mitarbeiter des Feriencamps. Wegen der durch heftigen Wind verursachten starken Strömung geriet eines der Flosse in der Nähe einer Brücke zu weit nach rechts. Als der Guide dies bemerkte, forderte er seine 8 Passagiere unverzüglich auf, das Gefährt zurück zur Flussmitte zu bringen. Da dies nicht gelang, prallte das Floss gegen einen Eisenpfahl, der infolge einer Renovation der Brücke aus dem Wasser ragte, sodass die Passagiere ins Wasser geschleudert wurden. Während sich die meisten schwimmend ans Ufer retten konnten, wurden zwei Mädchen unter das Floss gedrückt – eines davon konnte schwer verletzt geborgen werden, das andere nur noch tot.

Wie sich herausstellte, verfügten die zwei Guides X und Y nicht über die erforderliche Ausbildung und Bewilligung, um auf der Rhone Flossfahrten durchzuführen. Zudem hatten sie den meteorologischen Bedingungen sowie den Sicherheitsbestimmungen, welche nur 4 Passagiere pro Boot (inkl. Steuermann) vorschrieben, zu wenig Beachtung geschenkt. X und Y wurden daher von der kantonalen Justiz der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Köperverletzung für schuldig befunden und mit je vier Monaten Gefängnis (bedingt während zwei Jahren) bestraft. Diese Urteile wurden rechtskräftig.

Der Vizedirektor des Tourismusbüros wurde, da er sich nicht genügend über die Ausbildung der Guides erkundigt und sie trotz mangelnder Bewilligung empfohlen hatte, im März 2007 kantonal letztinstanzlich der fahrlässigen Tötung und Köperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verpflichtet. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht auf Beschwerde des Verurteilten hin bestätigt.

Ausserdem wurden X, Y und der Vizedirektor des Tourismusbüros von der kantonalen Justiz solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung an die Eltern sowie den Bruder der Verstorbenen verpflichtet. Die Hinterbliebenen waren mit der Höhe der Genugtuung (Fr. 30'000.– je für Vater und Mutter sowie Fr. 10'000.– für den Bruder, total Fr. 70'000.– plus 5 % Zinsen seit dem Unfalltag) nicht einverstanden. Sie beschwerten sich dagegen vor Bundesgericht, welches ihre Beschwerde abwies und die zugesprochene Summe als genügend erachtete.

Auch der für die Brückenrenovierung verantwortliche Ingenieur wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung sowie Störung des öffentlichen Verkehrs kantonal letztinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Begründet wurde dies damit, er habe es unterlassen, den Eisenpfahl nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernen zu lassen, und so eine Gefahr für andere geschaffen. Der Ingenieur akzeptierte das Urteil nicht und zog den Fall vergeblich weiter vor Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

Einzig O, der Leiter des Feriencamps, wurde von der kantonalen Justiz von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei gesprochen. Das Bundesgericht schützte den Freispruch und befand übereinstimmend mit der Vorinstanz, O könne keine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Last gelegt werden.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_200/2007, 6B_199/2007 sowie Urteil vom 13.5.2008, Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_202/2007, Praxis BGer 2/2009 Nr. 25)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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