Decisione del: 24 gennaio 2007
Numero processo: 6A.80/2006
Sachverhalt
Am 11.2.2004 lenkte X sein Taxi innerorts auf dem linken Fahrstreifen einer Strasse. Vor einer Abzweigung hielt der auf dem rechten Fahrstreifen vorausfahrende Personenwagen vor dem Fussgängerstreifen an, um eine rechtsseitig wartende Fussgängerin passieren zu lassen. Da X die Fussgängerin nicht bemerkte, fuhr er mit unveränderter Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zu. Die Fussgängerin sah sich in der Folge gezwungen, auf dem Streifen stehen zu bleiben, um eine Kollision zu verhindern.
Prozessgeschichte
Aufgrund dieses Vorfalls büsste der Strafrichter X kantonal letztinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziffer 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) mit Fr. 300.–. Daraufhin wurde X auch noch der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Diesen Ausweisentzug akzeptierte X nicht und gelangte ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Einleitend führte es aus, auf die hier zu beurteilende Tat, die am 11.2.2004 verübt wurde, sei altes Recht anwendbar (im SVG enthaltene Regelung des Führerausweisentzugs, die bis Ende 2004 galt). X bestritt nicht, dass ihm aufgrund seines Verhaltens der Führerausweis entzogen werden müsse. Er machte jedoch geltend, dass kein schwerer Fall vorliege und dass die verfügte Dauer des Entzugs unangemessen sei. Das Bundesgericht entschied, die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, wenn sie – gleich wie der Strafrichter – von einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Fassung bis Ende 2004) ausging. Der Art. 33 Abs. 2 SVG sei eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führe. Der ortskundige X wäre angesichts des vor dem Fussgängerstreifen stillstehenden Fahrzeugs zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie vorzeitiger Verringerung der Geschwindigkeit verpflichtet gewesen, hätte er doch in Betracht ziehen müssen, dass das vorausfahrende Auto angehalten hatte, um jemanden passieren zu lassen. Weil er trotz verdeckter Sicht ungebremst an dem stillstehenden Fahrzeug vorbeifuhr und ihm die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers bewusst gewesen sein musste, liege eine schwere Verkehrsregelverletzung vor. X habe einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (Fassung bis Ende 2004) zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich ziehe. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (Fassung bis Ende 2004) beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate, wenn dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs begangen hat. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Bundesgericht von den Verwaltungsbehörden bzw. vom Richter nicht einfach unterschritten werden. Im konkreten Fall lägen keine Gründe vor, die ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer rechtfertigen würden. Weder liege ein besonders leichter Fall vor noch vermöge die seit dem Vorfall verstrichene Zeit etwas an der Geltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu ändern. Schliesslich rechtfertige auch die berufliche Angewiesenheit auf das Fahrzeug ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. Dies entspreche ständiger Praxis; daran sei auch deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber in der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Revision der Führerausweisentzugsbestimmungen ausdrücklich festgehalten habe, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen sei, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden dürfe (Art. 16 Abs. 3 SVG, in der Fassung seit dem 1.1.2005). Im Übrigen trage die Vorinstanz der hohen Massnahmeempfindlichkeit von X und damit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass sie von einem die gesetzliche Mindestdauer übersteigenden Entzug des Führerausweises zu dessen Gunsten absehe.
Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale
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